§ 11 St-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Vertretung durch Beamtinnen/Beamte ist in all jenen Angelegenheiten zulässig, in denen die Bundesverfassung oder die Landesverfassung eine Amtshandlung nicht dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau oder der Landesregierung bzw§ 11 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen. einem Mitglied derselben vorbehalten.

(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben werden durch die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor, die Leiterinnen/Leiter der ihnen unterstehenden Abteilungen sowie durch die Leiterinnen/Leiter der Fachabteilungen und Referate oder durch andere den Abteilungen zugewiesene Bedienstete vertreten. Der Umfang der jeweiligen Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationshandbuch.

(3) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor ist das Hilfsorgan der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.

(4) Der Landeshauptfrau/Dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung bleiben vorbehalten die Genehmigung von

a)

Regierungssitzungsanträgen,

b)

Geschäftsfällen, deren Genehmigung sie sich wegen besonderer Bedeutung vorbehalten haben.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.06.2019
(1) Eine Vertretung durch Beamtinnen/Beamte ist in all jenen Angelegenheiten zulässig, in denen die Bundesverfassung oder die Landesverfassung eine Amtshandlung nicht dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau oder der Landesregierung bzw§ 11 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen. einem Mitglied derselben vorbehalten.

(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben werden durch die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor, die Leiterinnen/Leiter der ihnen unterstehenden Abteilungen sowie durch die Leiterinnen/Leiter der Fachabteilungen und Referate oder durch andere den Abteilungen zugewiesene Bedienstete vertreten. Der Umfang der jeweiligen Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationshandbuch.

(3) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor ist das Hilfsorgan der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.

(4) Der Landeshauptfrau/Dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung bleiben vorbehalten die Genehmigung von

a)

Regierungssitzungsanträgen,

b)

Geschäftsfällen, deren Genehmigung sie sich wegen besonderer Bedeutung vorbehalten haben.

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