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(2) Der geschäftsordnungsmäßigen Fertigung „Für die Steiermärkische Landesregierung:“ oder „Für die Landeshauptfrau:/Für den Landeshauptmann:“ ist, wenn die Fertigung einem Regierungsmitglied gemäß § 11 Abs. 4 vorbehalten ist, die Funktionsbezeichnung desselben beizusetzen.
(3) Bei den im Namen des Landes auszustellenden Urkunden hat die Fertigungsklausel zu lauten: „Für das Land Steiermark“.
(4) Sofern das zuständige Regierungsmitglied oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung die Ermächtigung zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigung durch die Kanzlei erteilt hat, hat dies in der mit der Beglaubigungsverordnung des Bundes, BGBl. II Nr. 494/1999, vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
(2) Der geschäftsordnungsmäßigen Fertigung „Für die Steiermärkische Landesregierung:“ oder „Für die Landeshauptfrau:/Für den Landeshauptmann:“ ist, wenn die Fertigung einem Regierungsmitglied gemäß § 11 Abs. 4 vorbehalten ist, die Funktionsbezeichnung desselben beizusetzen.
(3) Bei den im Namen des Landes auszustellenden Urkunden hat die Fertigungsklausel zu lauten: „Für das Land Steiermark“.
(4) Sofern das zuständige Regierungsmitglied oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung die Ermächtigung zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigung durch die Kanzlei erteilt hat, hat dies in der mit der Beglaubigungsverordnung des Bundes, BGBl. II Nr. 494/1999, vorgeschriebenen Form zu erfolgen.