§ 13 St-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu bedenken, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt§ 13 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben. Kann ein Einvernehmen zwischen den Abteilungen nicht erzielt werden, ist die Entscheidung der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes einzuholen. Die Befassung der Landesregierung bzw. der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes hat von den betroffenen Abteilungen gemeinsam zu erfolgen. Vor einer Befassung der Landesregierung bzw. der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ist die Landesamtsdirektorin/der Landesamtsdirektor zu informieren.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.06.2019
Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu bedenken, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt§ 13 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben. Kann ein Einvernehmen zwischen den Abteilungen nicht erzielt werden, ist die Entscheidung der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes einzuholen. Die Befassung der Landesregierung bzw. der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes hat von den betroffenen Abteilungen gemeinsam zu erfolgen. Vor einer Befassung der Landesregierung bzw. der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ist die Landesamtsdirektorin/der Landesamtsdirektor zu informieren.

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