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Legende:
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(2) Projekt- und Arbeitsgruppen können durch die Leiterinnen/Leiter der sachlich betroffenen Abteilungen einvernehmlich oder durch die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Für jede Projekt- und Arbeitsgruppe sind bei ihrer Einrichtung schriftlich festzulegen:
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(3) Projekt- und Arbeitsgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter werden von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor bestellt. Vor der Bestellung sind die Leiterinnen/Leiter aller jener Abteilungen und allfälliger sonstiger Behörden und Ämter, deren Tätigkeitsbereich die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe berührt, zu hören.
(2) Projekt- und Arbeitsgruppen können durch die Leiterinnen/Leiter der sachlich betroffenen Abteilungen einvernehmlich oder durch die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Für jede Projekt- und Arbeitsgruppe sind bei ihrer Einrichtung schriftlich festzulegen:
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(3) Projekt- und Arbeitsgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter werden von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor bestellt. Vor der Bestellung sind die Leiterinnen/Leiter aller jener Abteilungen und allfälliger sonstiger Behörden und Ämter, deren Tätigkeitsbereich die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe berührt, zu hören.