§ 14 St-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Besorgung besonderer Aufgaben, die sich zeitweilig stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereiches anderer Behörden und Ämter des Landes Steiermark betreffen, können für einen begrenzten Zeitraum Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden, die abteilungsübergreifend sein können§ 14 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Projekt- und Arbeitsgruppen können durch die Leiterinnen/Leiter der sachlich betroffenen Abteilungen einvernehmlich oder durch die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Für jede Projekt- und Arbeitsgruppe sind bei ihrer Einrichtung schriftlich festzulegen:

die Ziele und der Aufgabenbereich;

der Zeitraum für die Erfüllung der Aufgaben;

die Leiterin/der Leiter und die Mitglieder;

das Ausmaß, in dem die Mitglieder der Arbeitsgruppe für Aufgaben dieser Arbeitsgruppe tätig sein sollen.

(3) Projekt- und Arbeitsgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter werden von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor bestellt. Vor der Bestellung sind die Leiterinnen/Leiter aller jener Abteilungen und allfälliger sonstiger Behörden und Ämter, deren Tätigkeitsbereich die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe berührt, zu hören.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.06.2019
(1) Zur Besorgung besonderer Aufgaben, die sich zeitweilig stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereiches anderer Behörden und Ämter des Landes Steiermark betreffen, können für einen begrenzten Zeitraum Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden, die abteilungsübergreifend sein können§ 14 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Projekt- und Arbeitsgruppen können durch die Leiterinnen/Leiter der sachlich betroffenen Abteilungen einvernehmlich oder durch die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Für jede Projekt- und Arbeitsgruppe sind bei ihrer Einrichtung schriftlich festzulegen:

die Ziele und der Aufgabenbereich;

der Zeitraum für die Erfüllung der Aufgaben;

die Leiterin/der Leiter und die Mitglieder;

das Ausmaß, in dem die Mitglieder der Arbeitsgruppe für Aufgaben dieser Arbeitsgruppe tätig sein sollen.

(3) Projekt- und Arbeitsgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter werden von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor bestellt. Vor der Bestellung sind die Leiterinnen/Leiter aller jener Abteilungen und allfälliger sonstiger Behörden und Ämter, deren Tätigkeitsbereich die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe berührt, zu hören.

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