§ 15 St-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Inneren Dienstes§ 15 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann Vorschläge für die Organisation des Amtes zu erstatten und für die Umsetzung der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien getroffenen Organisationsmaßnahmen zu sorgen.

(3) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass alle schriftlichen Äußerungen des Amtes und alle sonstigen sichtbaren Darstellungen des Amtes ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und die Beschaffung von Sachmitteln für das Amt nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.

(4) Die Festlegung der Dienststunden im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Arbeitszeit obliegt der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor.

(5) Die kanzleimäßige Behandlung von Geschäftsstücken ist in einer von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor zu erlassenden Büroordnung zu regeln. Allenfalls erforderliche Ausführungsregelungen sind von den Abteilungsleitungen zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 02.03.2018 bis 30.06.2019
(1) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Inneren Dienstes§ 15 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor hat der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann Vorschläge für die Organisation des Amtes zu erstatten und für die Umsetzung der von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien getroffenen Organisationsmaßnahmen zu sorgen.

(3) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass alle schriftlichen Äußerungen des Amtes und alle sonstigen sichtbaren Darstellungen des Amtes ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen und die Beschaffung von Sachmitteln für das Amt nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt.

(4) Die Festlegung der Dienststunden im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Arbeitszeit obliegt der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor.

(5) Die kanzleimäßige Behandlung von Geschäftsstücken ist in einer von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor zu erlassenden Büroordnung zu regeln. Allenfalls erforderliche Ausführungsregelungen sind von den Abteilungsleitungen zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018

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