§ 1 GWO Anwendungsbereich

Gemeindewahlordnung 2009

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

Personenbezogene Bezeichnungen werdenDieses Gesetz gilt für alle Gemeinden der Steiermark, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz.

Anm.: in diesem Gesetz in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 04.07.2009 bis 20.09.2019

Personenbezogene Bezeichnungen werdenDieses Gesetz gilt für alle Gemeinden der Steiermark, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz.

Anm.: in diesem Gesetz in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.Fassung LGBl. Nr. 71/2019

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