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(1) Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, einheitlich auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetaggesetzlichen Feiertag so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Gemeinderat frühestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann. In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Stichtag, der nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen darf, festgelegt werden. Beide müssen so gewählt werden, dass die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Fristen und Termine möglich ist.
(2) Die Wahlausschreibung muss mit der Angabe der Zahl der in der Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates (§ 3 Abs. 2) und der gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit (§§ 22 und 41) von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
(1) Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, einheitlich auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetaggesetzlichen Feiertag so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Gemeinderat frühestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann. In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Stichtag, der nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen darf, festgelegt werden. Beide müssen so gewählt werden, dass die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Fristen und Termine möglich ist.
(2) Die Wahlausschreibung muss mit der Angabe der Zahl der in der Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates (§ 3 Abs. 2) und der gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit (§§ 22 und 41) von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014