§ 9 GWO Sprengelwahlbehörden

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktion der Sprengelwahlbehörde.
  2. (2)Absatz 2In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
  3. (3)Absatz 3Die Sprengelwahlbehörde besteht aus der/dem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiterin/Sprengelwahlleiter und drei Beisitzerinnen/Beisitzern.
  4. (4)Absatz 4Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiterin/des Sprengelwahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
  5. (5)Absatz 5Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 57 und 77 bis 79 bezeichneten Aufgaben.Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den Paragraphen 57 und 77 bis 79 bezeichneten Aufgaben.

(1) In Gemeinden, die nichtAnm.: in Wahlsprengel eingeteilt sindder Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktionin der Sprengelwahlbehörde.

(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzenFassung Landesgesetzblatt Nr. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht16 aus der/dem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiterin/Sprengelwahlleiter und drei Beisitzerinnen/Beisitzern.2024,

(4) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiterin/des Sprengelwahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen.

(5) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 57 und 77 bis 79 bezeichneten Aufgaben.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 04.07.2009 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktion der Sprengelwahlbehörde.
  2. (2)Absatz 2In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
  3. (3)Absatz 3Die Sprengelwahlbehörde besteht aus der/dem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiterin/Sprengelwahlleiter und drei Beisitzerinnen/Beisitzern.
  4. (4)Absatz 4Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiterin/des Sprengelwahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
  5. (5)Absatz 5Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 57 und 77 bis 79 bezeichneten Aufgaben.Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den Paragraphen 57 und 77 bis 79 bezeichneten Aufgaben.

(1) In Gemeinden, die nichtAnm.: in Wahlsprengel eingeteilt sindder Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktionin der Sprengelwahlbehörde.

(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzenFassung Landesgesetzblatt Nr. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht16 aus der/dem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiterin/Sprengelwahlleiter und drei Beisitzerinnen/Beisitzern.2024,

(4) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiterin/des Sprengelwahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen.

(5) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 57 und 77 bis 79 bezeichneten Aufgaben.

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