§ 14 GWO Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreterinnen/Vertreter oder der Stellvertreterinnen/Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiterinnen/Wahlleiter

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Sprengelwahlleiterinnen/Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 8 , 11 und 12 zu bestellenden ständigen Vertreterinnen/Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Wahlleiterinnen/Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der imin § 15 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hand desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hand einer/eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer/seiner Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreterinnen/Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreterinnen/Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 7 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 04.07.2009 bis 20.09.2019

(1) Die Sprengelwahlleiterinnen/Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 8 , 11 und 12 zu bestellenden ständigen Vertreterinnen/Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Wahlleiterinnen/Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der imin § 15 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hand desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hand einer/eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer/seiner Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreterinnen/Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreterinnen/Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 7 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

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