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(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahl (§ 42) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 16 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleiterinnen/Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Die Vorschläge über die zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden gemäß § 10 können auch zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht werden.
(2) Als Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 6 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an die Bezirkswahlleiterin/den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung wie etwa durch Änderungen in den Wahlsprengeln, Gemeindegebieten oder politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(5) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute der Parteien, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringen, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Parteien an der Wahl gemäß § 42 beteiligen wollen. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind der Wahlleiterin/dem Wahlleiter die Vertrauenspersonen bekannt und ist sie/er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat sie/er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat sie/er die Antragstellerinnen/Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens fünf wahlberechtigten Personen unterschrieben wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahl (§ 42) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 16 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden örtlichen Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleiterinnen/Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen. Die Vorschläge über die zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden gemäß § 10 können auch zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht werden.
(2) Als Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 6 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an die Bezirkswahlleiterin/den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung wie etwa durch Änderungen in den Wahlsprengeln, Gemeindegebieten oder politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(5) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute der Parteien, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringen, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Parteien an der Wahl gemäß § 42 beteiligen wollen. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind der Wahlleiterin/dem Wahlleiter die Vertrauenspersonen bekannt und ist sie/er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat sie/er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat sie/er die Antragstellerinnen/Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens fünf wahlberechtigten Personen unterschrieben wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,