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(1) Beschlussfähig sind,
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(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Beschlussfähig sind,
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(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,