§ 18 GWO (weggefallen)

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Beschlussfähig sind,

1.

die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder ihr/sein zur Vertretung berufene Stellvertreterin/berufener Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 16 Abs. 2 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind,

2.

die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich§ 18 GWO seit 29.01.2024 weggefallen. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 21.09.2019 bis 29.01.2024
(1) Beschlussfähig sind,

1.

die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder ihr/sein zur Vertretung berufene Stellvertreterin/berufener Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 16 Abs. 2 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind,

2.

die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich§ 18 GWO seit 29.01.2024 weggefallen. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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