§ 18 GWO

Gemeindewahlordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeschlussfähig sind,
    1. 1.Ziffer einsdie Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 16 Abs. 2 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind,die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 16, Absatz 2, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind,
    2. 2.Ziffer 2die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.
  3. (3)Absatz 3Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

(1) Beschlussfähig sind,

1.

die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder ihr/sein zur Vertretung berufene Stellvertreterin/berufener Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 16 Abs. 2 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind,

2.

die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 21.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsBeschlussfähig sind,
    1. 1.Ziffer einsdie Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 16 Abs. 2 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind,die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 16, Absatz 2, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind,
    2. 2.Ziffer 2die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.
  3. (3)Absatz 3Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

(1) Beschlussfähig sind,

1.

die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder ihr/sein zur Vertretung berufene Stellvertreterin/berufener Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 16 Abs. 2 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind,

2.

die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden, wenn die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten