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(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich§ 18 GWO seit 29.01.2024 weggefallen. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
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(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich§ 18 GWO seit 29.01.2024 weggefallen. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer der gleichen Partei an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019