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(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. HierbeiHiebei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die einsichtnehmende Person nicht möglich ist.
(2) Die Auflegung des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfristden Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis aufliegt, und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der EinsprücheBerichtigungsanträge gegen das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 31 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese täglich nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen und zumindest an einem Werktag auch in der Zeit zwischen 17 Uhr und 20 Uhr möglich ist. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(3) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums kann jedermannjede Person in das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften anfertigen oder gegen Kostenersatz nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Kopien oder EDV-Ausdrucke herstellen lassen. Eine Weitergabe dieser Daten auf Datenträgern ist nicht zulässig.
(4) Vom ersten Tag der AuflageAuflegung an dürfen Änderungen im WählerInnenverzeichnisin Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grundaufgrund des EinspruchsBerichtigungs- und BerufungsverfahrensBeschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervonhievon sind die Streichungen nach § 26 Abs. 4, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von wahlberechtigten Personen sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014
(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. HierbeiHiebei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die einsichtnehmende Person nicht möglich ist.
(2) Die Auflegung des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfristden Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis aufliegt, und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der EinsprücheBerichtigungsanträge gegen das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 31 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese täglich nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen und zumindest an einem Werktag auch in der Zeit zwischen 17 Uhr und 20 Uhr möglich ist. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(3) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums kann jedermannjede Person in das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften anfertigen oder gegen Kostenersatz nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Kopien oder EDV-Ausdrucke herstellen lassen. Eine Weitergabe dieser Daten auf Datenträgern ist nicht zulässig.
(4) Vom ersten Tag der AuflageAuflegung an dürfen Änderungen im WählerInnenverzeichnisin Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grundaufgrund des EinspruchsBerichtigungs- und BerufungsverfahrensBeschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervonhievon sind die Streichungen nach § 26 Abs. 4, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von wahlberechtigten Personen sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014