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(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das WählerInnenverzeichnis Einspruch erhobenWählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervonhievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des EinspruchsBerichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den EinspruchBerichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der EinspruchswerberinnenAntragstellerinnen/EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnisder Amtsverschwiegenheit. Den in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das WählerInnenverzeichnis Einspruch erhobenWählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervonhievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des EinspruchsBerichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den EinspruchBerichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der EinspruchswerberinnenAntragstellerinnen/EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnisder Amtsverschwiegenheit. Den in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019