§ 33 GWO

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung ist von der Gemeinde der Antragstellerin/dem Antragsteller sowie der/dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen wahlberechtigten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 25 Abs. 2 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen wahlberechtigten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 25, Absatz 2, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Hat ein Antrag einer wahlberechtigten Person (§ 22 Abs. 1) gemäß § 5 Abs. 1 EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist sie ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.Hat ein Antrag einer wahlberechtigten Person (Paragraph 22, Absatz eins,) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist sie ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.

(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Entscheidung ist von der Gemeinde der Antragstellerin/dem Antragsteller sowie der/dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen wahlberechtigten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 21.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsÜber einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung ist von der Gemeinde der Antragstellerin/dem Antragsteller sowie der/dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen wahlberechtigten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 25 Abs. 2 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen wahlberechtigten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend Paragraph 25, Absatz 2, elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Hat ein Antrag einer wahlberechtigten Person (§ 22 Abs. 1) gemäß § 5 Abs. 1 EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist sie ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.Hat ein Antrag einer wahlberechtigten Person (Paragraph 22, Absatz eins,) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist sie ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.

(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde bescheidmäßig zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Entscheidung ist von der Gemeinde der Antragstellerin/dem Antragsteller sowie der/dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen wahlberechtigten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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