§ 40 GWO Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten, Auskunftspflicht

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 38 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jeder im Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.Die Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jeder im Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.
  2. (2)Absatz 2Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 39, Absatz eins, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz eins, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  3. (3)Absatz 3Für den Fall, dass eine Wahlkarte der Antragstellerin/dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht die wählende Person von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  4. (4)Absatz 4Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei der betreffenden wählenden Person mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 38 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 15. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jeder im Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.

(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist, getrennt nach den im § 36 genannten Möglichkeiten, nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 21.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 38 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jeder im Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.Die Gemeinde hat die Ausstellung der Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jeder im Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.
  2. (2)Absatz 2Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 39, Absatz eins, vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Absatz eins, im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
  3. (3)Absatz 3Für den Fall, dass eine Wahlkarte der Antragstellerin/dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht die wählende Person von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat die Gemeindewahlleiterin/der Gemeindewahlleiter allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  4. (4)Absatz 4Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronischer Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei der betreffenden wählenden Person mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 38 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 15. Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jeder im Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.

(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist, getrennt nach den im § 36 genannten Möglichkeiten, nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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