§ 50 GWO Wahllokale und Wahlsprengel

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) In Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel in der Regel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den wahlberechtigten Personen erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörde und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und womöglich entsprechende Warteräume für die wählenden Personen aufweist.

(23) Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Errichtung der besonderen Wahlsprengel (§ 5 Abs. 4) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden (§ 10) benötigt werden.

(34) Die Wahllokale und die Wahlzeit sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen und von der Gemeinde ebenso wie die Wahlsprengel und die Errichtung der besonderen Wahlsprengel ohne unnötigen Aufschub ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des WahllokalsWahllokales, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach § 53 verbunden werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für körperbehinderte Personen barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wählende Personen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde nach Abs. 2 und 3 getroffenen Anordnungen sind von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter der zuständigen Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 20.09.2019

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) In Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel in der Regel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den wahlberechtigten Personen erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörde und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und womöglich entsprechende Warteräume für die wählenden Personen aufweist.

(23) Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Errichtung der besonderen Wahlsprengel (§ 5 Abs. 4) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden (§ 10) benötigt werden.

(34) Die Wahllokale und die Wahlzeit sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen und von der Gemeinde ebenso wie die Wahlsprengel und die Errichtung der besonderen Wahlsprengel ohne unnötigen Aufschub ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des WahllokalsWahllokales, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach § 53 verbunden werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für körperbehinderte Personen barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wählende Personen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde nach Abs. 2 und 3 getroffenen Anordnungen sind von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter der zuständigen Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019

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