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(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) In Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel in der Regel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den wahlberechtigten Personen erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörde und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und womöglich entsprechende Warteräume für die wählenden Personen aufweist.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Errichtung der besonderen Wahlsprengel (§ 5 Abs. 4) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden (§ 10) benötigt werden.
(4) Die Wahllokale und die Wahlzeit sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen und von der Gemeinde ebenso wie die Wahlsprengel und die Errichtung der besonderen Wahlsprengel ohne unnötigen Aufschub ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach § 53 verbunden werden.
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde nach Abs. 2 und 3 getroffenen Anordnungen sind von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter der zuständigen Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) In Gemeinden, die am Wahltag in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel in der Regel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den wahlberechtigten Personen erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörde und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und womöglich entsprechende Warteräume für die wählenden Personen aufweist.
(3) Die Gemeindewahlbehörden haben zugleich mit der Errichtung der besonderen Wahlsprengel (§ 5 Abs. 4) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden (§ 10) benötigt werden.
(4) Die Wahllokale und die Wahlzeit sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen und von der Gemeinde ebenso wie die Wahlsprengel und die Errichtung der besonderen Wahlsprengel ohne unnötigen Aufschub ortsüblich, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. Die Kundmachung kann mit jener nach § 53 verbunden werden.
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde nach Abs. 2 und 3 getroffenen Anordnungen sind von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter der zuständigen Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,