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(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters als Wahlzelle ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem die wählende Person unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie ein verschließbares Behältnis für die nach § 55 Abs. 2 vierter Satz, zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten (Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen) befinden; zudem ist dort eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der wählenden Personen können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Im Wahllokal ist überdies eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen.
(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die wählenden Personen zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen ist.
(3) Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für wählende Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist wählenden Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für Blinde und schwer sehbehinderte wählende Personen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehören jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, eine Wahlurne, weiters als Wahlzelle ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem die wählende Person unbeobachtet den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann, sowie ein verschließbares Behältnis für die nach § 55 Abs. 2 vierter Satz, zweite Alternative, abgegebenen Wahlkarten. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten (Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift oder dergleichen) befinden; zudem ist dort eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen. Zur rascheren Abfertigung der wählenden Personen können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Im Wahllokal ist überdies eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen.
(2) Weiters ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokales ein entsprechender Warteraum für die wählenden Personen zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 49 Abs. 6 anzuschlagen ist.
(3) Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für wählende Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist wählenden Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für Blinde und schwer sehbehinderte wählende Personen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,