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(1) Das Wahlrecht kannWenn die Unterfertigung der Niederschrift von denjenigen wählenden PersonenMitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, denen entsprechend den §§ 38 und 39so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die Wahlkarten ausgestellt, die nach Abs. 3 nicht einbezogen wurden, auch im Weganzuschließen.Wenn die Unterfertigung der ÜbermittlungNiederschrift von Mitgliedern der verschlossenen Wahlkarte anWahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie dort spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales des Wahlortes am Wahltag einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des Wahlortes während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde des Wahlortes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 abgegeben wird. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Zur Prüfung, ob die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig. Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig und die betroffenen Wahlkarten sind daher nicht einzubeziehen, wenn
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(4) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedenfalls zu enthalten hat:
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(5) Am Wahltag ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten zuständigAbsatz 3, soweit sie hierzu nicht eine oder mehrere andere Sprengelwahlbehörden bestimmt hat. Sie hat eine solche Bestimmung vorzunehmeneinbezogen wurden, wenn sie nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig istanzuschließen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Das Wahlrecht kannWenn die Unterfertigung der Niederschrift von denjenigen wählenden PersonenMitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, denen entsprechend den §§ 38 und 39so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die Wahlkarten ausgestellt, die nach Abs. 3 nicht einbezogen wurden, auch im Weganzuschließen.Wenn die Unterfertigung der ÜbermittlungNiederschrift von Mitgliedern der verschlossenen Wahlkarte anWahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie dort spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales des Wahlortes am Wahltag einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des Wahlortes während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde des Wahlortes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 abgegeben wird. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Zur Prüfung, ob die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig. Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig und die betroffenen Wahlkarten sind daher nicht einzubeziehen, wenn
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(4) Über den Prüfvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedenfalls zu enthalten hat:
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(5) Am Wahltag ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten zuständigAbsatz 3, soweit sie hierzu nicht eine oder mehrere andere Sprengelwahlbehörden bestimmt hat. Sie hat eine solche Bestimmung vorzunehmeneinbezogen wurden, wenn sie nicht selbst als Sprengelwahlbehörde tätig istanzuschließen.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,