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(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, eine Wahlzeugin/ein Wahlzeuge, die/der abgesehen vom Hauptwohnsitz in der Gemeinde die Voraussetzungen des § 22 erfüllt, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter spätestens am zwölften Tag durch die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Jede Wahlzeugin/Jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der sie/ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlleiterin/dem Wahlleiter vorzuweisen ist.
(2) Wenn alle Beisitzerinnen/Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde (§ 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Z. 1) auf Grund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, darf eine Wahlzeugin/ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei den letzten Wahlen in den Gemeinderat nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(3) Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, eine Wahlzeugin/ein Wahlzeuge, die/der abgesehen vom Hauptwohnsitz in der Gemeinde die Voraussetzungen des § 22 erfüllt, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Gemeindewahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter spätestens am zwölften Tag durch die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Jede Wahlzeugin/Jeder Wahlzeuge erhält von der Gemeindewahlleiterin/vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der sie/ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlleiterin/dem Wahlleiter vorzuweisen ist.
(2) Wenn alle Beisitzerinnen/Beisitzer einer besonderen Wahlbehörde (§ 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Z. 1) auf Grund eines Vorschlages derselben Partei berufen worden sind, darf eine Wahlzeugin/ein Wahlzeuge die besondere Wahlbehörde begleiten. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen kann jene der Parteien nach Abs. 1 benennen, die bei den letzten Wahlen in den Gemeinderat nach der im ersten Satz genannten Partei am meisten Stimmen erhalten hat. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(3) Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,