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(1) Um denAnm.: in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichternder Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungenin der §§ 50 bis 52 sind hierbei sinngemäß anzuwenden.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 1 errichtet16 aus 2024, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 38 und 40 sowie §§ 63 und 66 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarte anzuwenden. Die Entgegennahme von Stimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.
(1) Um denAnm.: in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichternder Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungenin der §§ 50 bis 52 sind hierbei sinngemäß anzuwenden.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 1 errichtet16 aus 2024, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 38 und 40 sowie §§ 63 und 66 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarte anzuwenden. Die Entgegennahme von Stimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.