§ 69 GWO

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und PflegeanstaltenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 67) sinngemäß anzuwenden. Die EntgegennahmeUm den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von StimmenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (Paragraph 67, die im Zuge) sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Stimmabgabe durchFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegeben werdender Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, ist zulässig.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 04.07.2009 bis 29.01.2024

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und PflegeanstaltenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 67) sinngemäß anzuwenden. Die EntgegennahmeUm den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von StimmenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (Paragraph 67, die im Zuge) sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Stimmabgabe durchFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegeben werdender Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, ist zulässig.

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