§ 85 GWO

Gemeindewahlordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach § 83 Abs. 2 und 3 erzielten Vorzugsstimmen) ist, gegebenenfalls gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (§ 84 Abs. 4) anzuschließen.Das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach Paragraph 83, Absatz 2 und 3 erzielten Vorzugsstimmen) ist, gegebenenfalls gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (Paragraph 84, Absatz 4,) anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 86 gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist.In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 86, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Der Kundmachungsinhalt ist auch im Internet bereitzustellen.
  4. (4)Absatz 4Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.

(1) Das Wahlergebnis (GesamtsummeAnm.: in der abgegebenen gültigen und ungültigen StimmenFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, Summein der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach § 83 Abs. 2 und 3 erzielten Vorzugsstimmen) ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachenFassung Landesgesetzblatt Nr. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten16 aus 2024, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (§ 84 Abs. 4) anzuschließen.

(2) In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 86 gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist.

(3) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 04.07.2009 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsDas Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach § 83 Abs. 2 und 3 erzielten Vorzugsstimmen) ist, gegebenenfalls gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (§ 84 Abs. 4) anzuschließen.Das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach Paragraph 83, Absatz 2 und 3 erzielten Vorzugsstimmen) ist, gegebenenfalls gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (Paragraph 84, Absatz 4,) anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 86 gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist.In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 86, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Der Kundmachungsinhalt ist auch im Internet bereitzustellen.
  4. (4)Absatz 4Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.

(1) Das Wahlergebnis (GesamtsummeAnm.: in der abgegebenen gültigen und ungültigen StimmenFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, Summein der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach § 83 Abs. 2 und 3 erzielten Vorzugsstimmen) ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachenFassung Landesgesetzblatt Nr. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten16 aus 2024, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (§ 84 Abs. 4) anzuschließen.

(2) In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 86 gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses binnen drei Tagen und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet der Einspruch an die Landeswahlbehörde zulässig ist.

(3) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten