Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Wahlergebnis (GesamtsummeAnm.: in der abgegebenen gültigen und ungültigen StimmenFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, Summein der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach § 83 Abs. 2 und 3 erzielten Vorzugsstimmen) ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachenFassung Landesgesetzblatt Nr. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten16 aus 2024, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (§ 84 Abs. 4) anzuschließen.
(3) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(1) Das Wahlergebnis (GesamtsummeAnm.: in der abgegebenen gültigen und ungültigen StimmenFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, Summein der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Gewählte und Ersatzmitglieder unter Angabe der nach § 83 Abs. 2 und 3 erzielten Vorzugsstimmen) ist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, längstens aber binnen drei Tagen, auf die Dauer von zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachenFassung Landesgesetzblatt Nr. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten16 aus 2024, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt (§ 84 Abs. 4) anzuschließen.
(3) Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.