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(2) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat besteht in Gemeinden, in denen mehr als 1.000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, aus fünf Mitgliedern. In Gemeinden, in denen weniger als 1.000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben und auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet wird, besteht dieser aus drei Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt. Die wahlberechtigten Migrantinnen/Migranten jeder Gemeinde bilden hiebei einen einzigen Wahlkörper.
(4) Die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen.
(2) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat besteht in Gemeinden, in denen mehr als 1.000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, aus fünf Mitgliedern. In Gemeinden, in denen weniger als 1.000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben und auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet wird, besteht dieser aus drei Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt. Die wahlberechtigten Migrantinnen/Migranten jeder Gemeinde bilden hiebei einen einzigen Wahlkörper.
(4) Die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen.