§ 89 GWO (weggefallen)

Gemeindewahlordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinden, in denen mehr als 1.000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, ist zur Wahrung der Interessen der Migrantinnen/Migranten ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten§ 89 GWO seit 29.01.2024 weggefallen. In anderen Gemeinden kann durch Beschluss des Gemeinderates ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag.

(2) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat besteht in Gemeinden, in denen mehr als 1.000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, aus fünf Mitgliedern. In Gemeinden, in denen weniger als 1.000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben und auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet wird, besteht dieser aus drei Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt. Die wahlberechtigten Migrantinnen/Migranten jeder Gemeinde bilden hiebei einen einzigen Wahlkörper.

(4) Die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 04.07.2009 bis 29.01.2024
(1) In Gemeinden, in denen mehr als 1.000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, ist zur Wahrung der Interessen der Migrantinnen/Migranten ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten§ 89 GWO seit 29.01.2024 weggefallen. In anderen Gemeinden kann durch Beschluss des Gemeinderates ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag.

(2) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat besteht in Gemeinden, in denen mehr als 1.000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, aus fünf Mitgliedern. In Gemeinden, in denen weniger als 1.000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben und auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet wird, besteht dieser aus drei Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates werden auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt. Die wahlberechtigten Migrantinnen/Migranten jeder Gemeinde bilden hiebei einen einzigen Wahlkörper.

(4) Die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten