§ 90 GWO (weggefallen)

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
(1) In der Ausschreibung der Wahlen in den Gemeinderat gemäß § 4 § 90 GWOist auch auf die Wahlen zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat hinzuweisen seit 29.01.2024 weggefallen.

(2) Die zur Leitung und Durchführung der Gemeinderatswahl zuständigen Wahlbehörden (§§ 6 bis 12) sind auch zur Leitung und Durchführung der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates berufen.

(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Der Wahlvorschlag bedarf der Unterschrift eines Mitgliedes des Migrantinnen- und Migrantenbeirates oder der Unterstützung von wenigstens zehn gemäß § 91 Abs. 1 wahlberechtigten Personen. In der Unterstützungserklärung sind der Familienname und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der wahlberechtigten Person anzuführen. Die Unterstützungserklärungen sind von den wahlberechtigten Personen eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag urschriftlich anzuschließen. Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde ist von dieser nur zur Kenntnis zu nehmen, wenn gegenüber der Gemeindebehörde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Unterstützerin/ein Unterstützer des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift veranlasst worden ist. Wird innerhalb der durch die Wahlordnung gemäß § 92 festgelegten Frist kein gültiger Wahlvorschlag überreicht, oder sind alle eingebrachten Wahlvorschläge als nicht eingebracht anzusehen, so hat die Wahl zu entfallen.

(4) Gemeinden, die gemäß § 89 einen Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten haben oder durch Beschluss des Gemeinderates einen solchen einrichten wollen, haben die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates gleichzeitig mit der Wahlausschreibung zur Gemeinderatswahl gemäß § 4 kundzumachen. Diese Kundmachung hat folgende zusätzliche Bestimmungen zu enthalten:

1.

die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates (§ 89 Abs. 2);

2.

die Bestimmungen über die Wahlvorschläge für den Migrantinnen- und Migrantenbeirat (§ 90 Abs. 3);

3.

die gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat (§ 91);

4.

den Hinweis, dass die gegenständliche Kundmachung von jeder wahlberechtigten Migrantin/jedem wahlberechtigten Migranten in ihrer/seiner Sprache verlangt werden kann.

(5) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Dabei sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die sich von den Wahlkuverts zur Gemeinderatswahl unterscheiden. Für die Herstellung der amtlichen Stimmzettel gilt § 71 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Stimmzettel zur Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates in einer anderen Farbe herzustellen sind, als die Stimmzettel zur Wahl in den Gemeinderat.

(6) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille der wählenden Person nicht eindeutig erkennbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 21.09.2019 bis 29.01.2024
(1) In der Ausschreibung der Wahlen in den Gemeinderat gemäß § 4 § 90 GWOist auch auf die Wahlen zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat hinzuweisen seit 29.01.2024 weggefallen.

(2) Die zur Leitung und Durchführung der Gemeinderatswahl zuständigen Wahlbehörden (§§ 6 bis 12) sind auch zur Leitung und Durchführung der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates berufen.

(3) Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen. Der Wahlvorschlag bedarf der Unterschrift eines Mitgliedes des Migrantinnen- und Migrantenbeirates oder der Unterstützung von wenigstens zehn gemäß § 91 Abs. 1 wahlberechtigten Personen. In der Unterstützungserklärung sind der Familienname und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der wahlberechtigten Person anzuführen. Die Unterstützungserklärungen sind von den wahlberechtigten Personen eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag urschriftlich anzuschließen. Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde ist von dieser nur zur Kenntnis zu nehmen, wenn gegenüber der Gemeindebehörde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Unterstützerin/ein Unterstützer des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift veranlasst worden ist. Wird innerhalb der durch die Wahlordnung gemäß § 92 festgelegten Frist kein gültiger Wahlvorschlag überreicht, oder sind alle eingebrachten Wahlvorschläge als nicht eingebracht anzusehen, so hat die Wahl zu entfallen.

(4) Gemeinden, die gemäß § 89 einen Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten haben oder durch Beschluss des Gemeinderates einen solchen einrichten wollen, haben die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates gleichzeitig mit der Wahlausschreibung zur Gemeinderatswahl gemäß § 4 kundzumachen. Diese Kundmachung hat folgende zusätzliche Bestimmungen zu enthalten:

1.

die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates (§ 89 Abs. 2);

2.

die Bestimmungen über die Wahlvorschläge für den Migrantinnen- und Migrantenbeirat (§ 90 Abs. 3);

3.

die gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat (§ 91);

4.

den Hinweis, dass die gegenständliche Kundmachung von jeder wahlberechtigten Migrantin/jedem wahlberechtigten Migranten in ihrer/seiner Sprache verlangt werden kann.

(5) Die Stimmabgabe erfolgt mittels eines amtlichen Stimmzettels in einem amtlichen Wahlkuvert. Dabei sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die sich von den Wahlkuverts zur Gemeinderatswahl unterscheiden. Für die Herstellung der amtlichen Stimmzettel gilt § 71 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Stimmzettel zur Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates in einer anderen Farbe herzustellen sind, als die Stimmzettel zur Wahl in den Gemeinderat.

(6) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig. Die Stimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille der wählenden Person nicht eindeutig erkennbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 71/2019

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