§ 91 GWO (weggefallen)

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigt sind alle Migrantinnen/Migranten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) §§ 23 § 91 GWOund 24 gelten sinngemäß.

(3) In den Migrantinnen- und Migrantenbeirat wählbar sind alle nach Abs. 1 und 2 wahlberechtigten Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag einen gültigen Aufenthaltstitel und in der Gemeinde seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz haben29.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 04.07.2009 bis 29.01.2024
(1) Wahlberechtigt sind alle Migrantinnen/Migranten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) §§ 23 § 91 GWOund 24 gelten sinngemäß.

(3) In den Migrantinnen- und Migrantenbeirat wählbar sind alle nach Abs. 1 und 2 wahlberechtigten Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag einen gültigen Aufenthaltstitel und in der Gemeinde seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz haben29.01.2024 weggefallen.

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