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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) §§ 23 § 91 GWOund 24 gelten sinngemäß.
(3) In den Migrantinnen- und Migrantenbeirat wählbar sind alle nach Abs. 1 und 2 wahlberechtigten Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag einen gültigen Aufenthaltstitel und in der Gemeinde seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz haben29.01.2024 weggefallen.
(2) §§ 23 § 91 GWOund 24 gelten sinngemäß.
(3) In den Migrantinnen- und Migrantenbeirat wählbar sind alle nach Abs. 1 und 2 wahlberechtigten Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag einen gültigen Aufenthaltstitel und in der Gemeinde seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz haben29.01.2024 weggefallen.