§ 1 StFlUGV 2010 (weggefallen)

Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Die Gebühr ist zu entrichten in Form

1.

einer Pauschalgebühr (§ 2);

2.

einer Zeitgebühr (§ 3);

3.

von Zuschlägen (§ 4).

§ 1 StFlUGV 2010 seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2010 bis 31.12.2017
Die Gebühr ist zu entrichten in Form

1.

einer Pauschalgebühr (§ 2);

2.

einer Zeitgebühr (§ 3);

3.

von Zuschlägen (§ 4).

§ 1 StFlUGV 2010 seit 31.12.2017 weggefallen.

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