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Legende:
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(2) Die Höhe der Zeitgebühr beträgt für jedes amtliche Fleischuntersuchungsorgan je angefangene Viertelstunde 16,50 Euro. Die ersten fünf Minuten der letzten angefangenen Viertelstunde lösen keine Gebührenpflicht aus.
(3) Für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG ist der Betrag je angefangene Viertelstunde zu entrichten. Diese Zeit umfasst auch die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, so ist die Zeitgebühr in Höhe der für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung des Landeshauptmanns tatsächlich aufgewendeten Zeit zu entrichten.
(4) Bei der Berechnung der Zeitgebühr gemäß Abs. 1 Z 1 bis§ 3 ist der Untersuchungszeit eine Rüstzeit von 10 Minuten zuzurechnenStFlUGV 2010 seit 31.12.2017 weggefallen.
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(2) Die Höhe der Zeitgebühr beträgt für jedes amtliche Fleischuntersuchungsorgan je angefangene Viertelstunde 16,50 Euro. Die ersten fünf Minuten der letzten angefangenen Viertelstunde lösen keine Gebührenpflicht aus.
(3) Für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG ist der Betrag je angefangene Viertelstunde zu entrichten. Diese Zeit umfasst auch die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, so ist die Zeitgebühr in Höhe der für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung des Landeshauptmanns tatsächlich aufgewendeten Zeit zu entrichten.
(4) Bei der Berechnung der Zeitgebühr gemäß Abs. 1 Z 1 bis§ 3 ist der Untersuchungszeit eine Rüstzeit von 10 Minuten zuzurechnenStFlUGV 2010 seit 31.12.2017 weggefallen.