§ 3 StFlUGV 2010 (weggefallen)

Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Zeitgebühr ist zu entrichten für

1.

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von mehr als sechs Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 in einem Schlachtvorgang;

2.

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Tierarten, die in § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind,

3.

für amtliche Kontrollen gemäß § 54 LMSVG,

4.

für Probenahmen und Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 LMSVG,

5.

für dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten, wie verzögerte Anlieferung, technische Gebrechen, Stromausfall, Hygienemängel.

(2) Die Höhe der Zeitgebühr beträgt für jedes amtliche Fleischuntersuchungsorgan je angefangene Viertelstunde 16,50 Euro. Die ersten fünf Minuten der letzten angefangenen Viertelstunde lösen keine Gebührenpflicht aus.

(3) Für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG ist der Betrag je angefangene Viertelstunde zu entrichten. Diese Zeit umfasst auch die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, so ist die Zeitgebühr in Höhe der für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung des Landeshauptmanns tatsächlich aufgewendeten Zeit zu entrichten.

(4) Bei der Berechnung der Zeitgebühr gemäß Abs. 1 Z 1 bis§ 3 ist der Untersuchungszeit eine Rüstzeit von 10 Minuten zuzurechnenStFlUGV 2010 seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2010 bis 31.12.2017
(1) Die Zeitgebühr ist zu entrichten für

1.

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von mehr als sechs Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 in einem Schlachtvorgang;

2.

die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Tierarten, die in § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind,

3.

für amtliche Kontrollen gemäß § 54 LMSVG,

4.

für Probenahmen und Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 LMSVG,

5.

für dem Betrieb zuzurechnende Wartezeiten, wie verzögerte Anlieferung, technische Gebrechen, Stromausfall, Hygienemängel.

(2) Die Höhe der Zeitgebühr beträgt für jedes amtliche Fleischuntersuchungsorgan je angefangene Viertelstunde 16,50 Euro. Die ersten fünf Minuten der letzten angefangenen Viertelstunde lösen keine Gebührenpflicht aus.

(3) Für die Durchführung der Hygienekontrollen gemäß § 54 Abs. 1 LMSVG ist der Betrag je angefangene Viertelstunde zu entrichten. Diese Zeit umfasst auch die Dokumentation. Werden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen, so ist die Zeitgebühr in Höhe der für die Erhebung und Dokumentation sowie die Unterrichtung des Landeshauptmanns tatsächlich aufgewendeten Zeit zu entrichten.

(4) Bei der Berechnung der Zeitgebühr gemäß Abs. 1 Z 1 bis§ 3 ist der Untersuchungszeit eine Rüstzeit von 10 Minuten zuzurechnenStFlUGV 2010 seit 31.12.2017 weggefallen.

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