§ 4 StFlUGV 2010 (weggefallen)

Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Für von einem amtlichen Tierarzt durchgeführte Trichinenuntersuchungen nach der Kompressionsmethode ist ein Zuschlag von 2,– Euro je Tier zu entrichten.

(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG ist für jedes geschlachtete Tier ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten:

1.

Rinder und Einhufer: 0,45 €/je Tier;

2.

Schweine: 0,10 €/je Tier;

3.

Schafe, Ziegen, Farm- und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,25 €/je Tier;

4.

Geflügel:

a)

0,79 €/1000 Stück Hühner und Wildgeflügel,

b)

0,79 €/100 Stück Puten,

5.

Kaninchen und Hasenartige: 0,79 €/100 Stück.

(3) Für Probenahmen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG ist ein Zuschlag von 5,16 Euro je beprobtem Tier und Schlachttierkörper zuzüglich der Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach den Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG zu entrichten,

1.

wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände gemäß § 55 LMSVG oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird oder

2.

im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO 2006 unbeschadet des Ergebnisses der weiterführenden Untersuchung oder

3.

für Untersuchungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO 2006.

(4) Für jedes Untersuchungsorgan ist pro Schlacht- bzw. Kontrollvorgang ein pauschalierter Aufwandersatz in Höhe von € 10,– zu entrichten.

(5) Für die Endbeurteilung nach einer Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG sind zusätzlich die Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 sowie 50 % des Aufwandersatzes gemäß Abs.§ 4 zu entrichtenStFlUGV 2010 seit 31.12.2017 weggefallen.

(6) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Pauschal- und Zeitgebühr

1.

an Samstagen zwischen 5:30 Uhr und 19:30 Uhr um 50 %,

2.

an Werktagen zwischen 19:30 Uhr und 5:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 100 %.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2010 bis 31.12.2017
(1) Für von einem amtlichen Tierarzt durchgeführte Trichinenuntersuchungen nach der Kompressionsmethode ist ein Zuschlag von 2,– Euro je Tier zu entrichten.

(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG ist für jedes geschlachtete Tier ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten:

1.

Rinder und Einhufer: 0,45 €/je Tier;

2.

Schweine: 0,10 €/je Tier;

3.

Schafe, Ziegen, Farm- und Klauenwild aus freier Wildbahn: 0,25 €/je Tier;

4.

Geflügel:

a)

0,79 €/1000 Stück Hühner und Wildgeflügel,

b)

0,79 €/100 Stück Puten,

5.

Kaninchen und Hasenartige: 0,79 €/100 Stück.

(3) Für Probenahmen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG ist ein Zuschlag von 5,16 Euro je beprobtem Tier und Schlachttierkörper zuzüglich der Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach den Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG zu entrichten,

1.

wenn das Ergebnis der Untersuchung den Verdacht auf Rückstände gemäß § 55 LMSVG oder Fleischmängel oder Keimgehalt bestätigt und der Schlachtkörper als genussuntauglich beurteilt wird oder

2.

im Fall des § 11 Abs. 2 FlUVO 2006 unbeschadet des Ergebnisses der weiterführenden Untersuchung oder

3.

für Untersuchungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 FlUVO 2006.

(4) Für jedes Untersuchungsorgan ist pro Schlacht- bzw. Kontrollvorgang ein pauschalierter Aufwandersatz in Höhe von € 10,– zu entrichten.

(5) Für die Endbeurteilung nach einer Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG sind zusätzlich die Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 sowie 50 % des Aufwandersatzes gemäß Abs.§ 4 zu entrichtenStFlUGV 2010 seit 31.12.2017 weggefallen.

(6) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Pauschal- und Zeitgebühr

1.

an Samstagen zwischen 5:30 Uhr und 19:30 Uhr um 50 %,

2.

an Werktagen zwischen 19:30 Uhr und 5:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 100 %.

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