Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG ist für jedes geschlachtete Tier ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für Probenahmen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG ist ein Zuschlag von 5,16 Euro je beprobtem Tier und Schlachttierkörper zuzüglich der Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach den Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG zu entrichten,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Für jedes Untersuchungsorgan ist pro Schlacht- bzw. Kontrollvorgang ein pauschalierter Aufwandersatz in Höhe von € 10,– zu entrichten.
(5) Für die Endbeurteilung nach einer Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG sind zusätzlich die Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 sowie 50 % des Aufwandersatzes gemäß Abs.§ 4 zu entrichtenStFlUGV 2010 seit 31.12.2017 weggefallen.
(6) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Pauschal- und Zeitgebühr
|
| |||||||||
|
|
(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG ist für jedes geschlachtete Tier ein Zuschlag in folgender Höhe zu entrichten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für Probenahmen gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG ist ein Zuschlag von 5,16 Euro je beprobtem Tier und Schlachttierkörper zuzüglich der Kosten für die Versendung und Untersuchung der Proben nach den Tarifen der Agentur gemäß § 3 Z 17 LMSVG zu entrichten,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Für jedes Untersuchungsorgan ist pro Schlacht- bzw. Kontrollvorgang ein pauschalierter Aufwandersatz in Höhe von € 10,– zu entrichten.
(5) Für die Endbeurteilung nach einer Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 LMSVG sind zusätzlich die Gebühr gemäß § 2 Abs. 2 sowie 50 % des Aufwandersatzes gemäß Abs.§ 4 zu entrichtenStFlUGV 2010 seit 31.12.2017 weggefallen.
(6) Für Untersuchungen auf Verlangen der Unternehmerin/des Unternehmers oder deren/dessen Beauftragte/n erhöht sich die zu entrichtende Pauschal- und Zeitgebühr
|
| |||||||||
|
|