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(1) Nach erfolgreicher AbsolvierungAnm.: in der Ausbildung kann die Fachprüfung abgelegt werden. Die Fachprüfung besteht aus zwei Teilen:Fassung LGBl. Nr. 9/2023
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(2) Das Fachprojekt ist von der/dem Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind Inhalte aus mehreren Lernfeldern oder Modulen weitestgehend selbständig zu bearbeiten. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft.
(3) Die Beurteilung des Fachprojektes hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung sind:
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(5) Inhalte der mündlichen Fachprüfung sind die Präsentation des Fachprojektes sowie Fragen zum fachlichen Umfeld. Die mündliche Fachprüfung ist öffentlich.
(6) Die Beurteilung der mündlichen Fachprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(7) Die Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Fachprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.
(1) Nach erfolgreicher AbsolvierungAnm.: in der Ausbildung kann die Fachprüfung abgelegt werden. Die Fachprüfung besteht aus zwei Teilen:Fassung LGBl. Nr. 9/2023
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(2) Das Fachprojekt ist von der/dem Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind Inhalte aus mehreren Lernfeldern oder Modulen weitestgehend selbständig zu bearbeiten. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft.
(3) Die Beurteilung des Fachprojektes hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung sind:
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(5) Inhalte der mündlichen Fachprüfung sind die Präsentation des Fachprojektes sowie Fragen zum fachlichen Umfeld. Die mündliche Fachprüfung ist öffentlich.
(6) Die Beurteilung der mündlichen Fachprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.
(7) Die Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.
(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Fachprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.