§ 16 StASBB

Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Nach erfolgreicher AbsolvierungAnm.: in der Ausbildung kann die Fachprüfung abgelegt werden. Die Fachprüfung besteht aus zwei Teilen:Fassung LGBl. Nr. 9/2023

1.

Planung und Durchführung eines Fachprojektes und

2.

mündliche Fachprüfung.

(2) Das Fachprojekt ist von der/dem Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind Inhalte aus mehreren Lernfeldern oder Modulen weitestgehend selbständig zu bearbeiten. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft.

(3) Die Beurteilung des Fachprojektes hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung sind:

1.

die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bei der Spezialisierung BB oder der Pflegehilfe-Ausbildung bei den Spezialisierungen A und BA und

2.

die positive Beurteilung des Fachprojektes.

(5) Inhalte der mündlichen Fachprüfung sind die Präsentation des Fachprojektes sowie Fragen zum fachlichen Umfeld. Die mündliche Fachprüfung ist öffentlich.

(6) Die Beurteilung der mündlichen Fachprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(7) Die Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Fachprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.

Stand vor dem 27.01.2023

In Kraft vom 24.03.2009 bis 27.01.2023

(1) Nach erfolgreicher AbsolvierungAnm.: in der Ausbildung kann die Fachprüfung abgelegt werden. Die Fachprüfung besteht aus zwei Teilen:Fassung LGBl. Nr. 9/2023

1.

Planung und Durchführung eines Fachprojektes und

2.

mündliche Fachprüfung.

(2) Das Fachprojekt ist von der/dem Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sind Inhalte aus mehreren Lernfeldern oder Modulen weitestgehend selbständig zu bearbeiten. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft.

(3) Die Beurteilung des Fachprojektes hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung sind:

1.

die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bei der Spezialisierung BB oder der Pflegehilfe-Ausbildung bei den Spezialisierungen A und BA und

2.

die positive Beurteilung des Fachprojektes.

(5) Inhalte der mündlichen Fachprüfung sind die Präsentation des Fachprojektes sowie Fragen zum fachlichen Umfeld. Die mündliche Fachprüfung ist öffentlich.

(6) Die Beurteilung der mündlichen Fachprüfung hat mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen.

(7) Die Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Fachprüfung ein Zeugnis nach dem Muster gemäß Anlage 4 auszustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten