§ 1 StAEG

Anstellungserfordernisgesetz 2008

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2022 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden (Sonder)KindergärtnerinnenInklusiven)Elementarpädagoginnen /(Sonder)KindergärtnerInklusiven)Elementarpädagogen, (Sonder)Erzieherinnen/ (Sonder)Erzieher an Horten und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022

Stand vor dem 31.10.2022

In Kraft vom 30.10.2008 bis 31.10.2022

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden (Sonder)KindergärtnerinnenInklusiven)Elementarpädagoginnen /(Sonder)KindergärtnerInklusiven)Elementarpädagogen, (Sonder)Erzieherinnen/ (Sonder)Erzieher an Horten und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022

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