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Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach Paragraph 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach Paragraph 3, erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020, LGBl. Nr. 72/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2022,
1. | als Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben; | |||||||||
2. | als Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehramtsprüfung für Sonderschulen erfolgreich abgelegt haben; | |||||||||
3. | als Leiterinnen/Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 bis 4 erfolgreich abgelegt haben; | |||||||||
4. | als Sonderkindergärtnerinnen/Sonderkindergärtner an Heilpädagogischen Kindergärten und Sondererzieherinnen/ Sondererzieher an Heilpädagogischen Horten oder Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/ Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 und 3 erfolgreich abgelegt haben. |
Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach Paragraph 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach Paragraph 3, erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020, LGBl. Nr. 72/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2022,
1. | als Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben; | |||||||||
2. | als Erzieherinnen/Erzieher an Heilpädagogischen Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, mit Bewilligung der Landesregierung Personen, die die Lehramtsprüfung für Sonderschulen erfolgreich abgelegt haben; | |||||||||
3. | als Leiterinnen/Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 bis 4 erfolgreich abgelegt haben; | |||||||||
4. | als Sonderkindergärtnerinnen/Sonderkindergärtner an Heilpädagogischen Kindergärten und Sondererzieherinnen/ Sondererzieher an Heilpädagogischen Horten oder Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/ Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, Personen, die eine der Prüfungen nach § 2 Z 1 und 3 erfolgreich abgelegt haben. |