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Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen ist für Ausbildungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, im Steiermärkischen BerufsqualifikationsBerufsregelungen-AnerkennungsgesetzGesetz – StGAB 2016StBRG, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 72/2022
Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen ist für Ausbildungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, im Steiermärkischen BerufsqualifikationsBerufsregelungen-AnerkennungsgesetzGesetz – StGAB 2016StBRG, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 72/2022