Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Abs seit 25.11.2016 weggefallen. 1 gilt sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten ausgestellt worden sind, soweit diese nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages anzuerkennen sind.
(3) Nach erfolgter Anerkennung der Ausbildung ist die antragstellende Person vorbehaltlich allfällig erforderlicher Sprachkenntnisse berechtigt, den betreffenden Beruf auszuüben.
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(2) Abs seit 25.11.2016 weggefallen. 1 gilt sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten ausgestellt worden sind, soweit diese nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages anzuerkennen sind.
(3) Nach erfolgter Anerkennung der Ausbildung ist die antragstellende Person vorbehaltlich allfällig erforderlicher Sprachkenntnisse berechtigt, den betreffenden Beruf auszuüben.