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(2) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monates den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:
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(3) Ferner kann die Landesregierung die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im § 2 geforderten Ausbildung gemäß Art. 14 der Berufsqualifikationsrichtlinie erheblich abweicht. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Landesregierung an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.
(2) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monates den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:
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(3) Ferner kann die Landesregierung die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im § 2 geforderten Ausbildung gemäß Art. 14 der Berufsqualifikationsrichtlinie erheblich abweicht. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Landesregierung an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.