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(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen§ 10 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.
(3) Anpassungslehrgänge bzw. Eignungsprüfungen sind von der Landesregierung einzurichten bzw. abzuhalten. Allfällige Zusatzausbildungen bei Anpassungslehrgängen haben sich auf wesentliche Ausbildungsdefizite zu beschränken. Eignungsprüfungen betreffen ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person, die zur Ausübung der im § 1 genannten Berufe erforderlich sind. Die erfolgreiche Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung ist von der Landesregierung zu bestätigen.
Anerkennung in anderen Bundesländern
Die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen im Sinne der §§ 7 bis 10 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark.
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(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen§ 10 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.
(3) Anpassungslehrgänge bzw. Eignungsprüfungen sind von der Landesregierung einzurichten bzw. abzuhalten. Allfällige Zusatzausbildungen bei Anpassungslehrgängen haben sich auf wesentliche Ausbildungsdefizite zu beschränken. Eignungsprüfungen betreffen ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person, die zur Ausübung der im § 1 genannten Berufe erforderlich sind. Die erfolgreiche Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung ist von der Landesregierung zu bestätigen.
Anerkennung in anderen Bundesländern
Die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen im Sinne der §§ 7 bis 10 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark.