§ 10 StAEG (weggefallen)

Anstellungserfordernisgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung darf im Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Ausbildungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die Ausbildungsdauer im Staat, in dem der Befähigungsnachweis erlangt wurde, mindestens ein Jahr unter der in der Steiermark geforderten Ausbildungsdauer liegt oder die Ausbildung der antragstellenden Person sich in einem theoretischen oder praktischen Fachgebiet wesentlich von den in der Steiermark geforderten Ausbildungsinhalten unterscheidet und

2.

die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse nicht bereits durch die Berufserfahrung der antragstellenden Person ganz oder teilweise abgedeckt sind.

(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen§ 10 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.

(3) Anpassungslehrgänge bzw. Eignungsprüfungen sind von der Landesregierung einzurichten bzw. abzuhalten. Allfällige Zusatzausbildungen bei Anpassungslehrgängen haben sich auf wesentliche Ausbildungsdefizite zu beschränken. Eignungsprüfungen betreffen ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person, die zur Ausübung der im § 1 genannten Berufe erforderlich sind. Die erfolgreiche Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung ist von der Landesregierung zu bestätigen.

§ 11

Anerkennung in anderen Bundesländern

Die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen im Sinne der §§ 7 bis 10 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark.

Stand vor dem 25.11.2016

In Kraft vom 30.10.2008 bis 25.11.2016
(1) Die Landesregierung darf im Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Ausbildungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

1.

die Ausbildungsdauer im Staat, in dem der Befähigungsnachweis erlangt wurde, mindestens ein Jahr unter der in der Steiermark geforderten Ausbildungsdauer liegt oder die Ausbildung der antragstellenden Person sich in einem theoretischen oder praktischen Fachgebiet wesentlich von den in der Steiermark geforderten Ausbildungsinhalten unterscheidet und

2.

die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse nicht bereits durch die Berufserfahrung der antragstellenden Person ganz oder teilweise abgedeckt sind.

(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen§ 10 StAEG seit 25.11.2016 weggefallen.

(3) Anpassungslehrgänge bzw. Eignungsprüfungen sind von der Landesregierung einzurichten bzw. abzuhalten. Allfällige Zusatzausbildungen bei Anpassungslehrgängen haben sich auf wesentliche Ausbildungsdefizite zu beschränken. Eignungsprüfungen betreffen ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person, die zur Ausübung der im § 1 genannten Berufe erforderlich sind. Die erfolgreiche Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung ist von der Landesregierung zu bestätigen.

§ 11

Anerkennung in anderen Bundesländern

Die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen im Sinne der §§ 7 bis 10 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark.

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