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(1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 7 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 9 Abs 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(3) Abweichend von Abs 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage unbeschadet (mit)anzuwendender Vorschriften in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aufgrund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse der Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen. Sie hat als Teil jeder Überprüfung gemäß § 10 eine erneute Bewertung durchzuführen. Die festgelegten weniger strengen Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissionsrichtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten. Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs 2 sowie gemäß § 6 Abs 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, soweit nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen des Betriebs mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
(5) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.
(6) Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011, dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die gemäß § 45 Emissionszertifikategesetz 2011 vom Emissionshandelssystem ausgenommen sind.
(7) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für die im Abs 6 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.
(1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 7 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 9 Abs 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(3) Abweichend von Abs 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage unbeschadet (mit)anzuwendender Vorschriften in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aufgrund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse der Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen. Sie hat als Teil jeder Überprüfung gemäß § 10 eine erneute Bewertung durchzuführen. Die festgelegten weniger strengen Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissionsrichtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten. Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs 2 sowie gemäß § 6 Abs 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, soweit nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen des Betriebs mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
(5) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.
(6) Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011, dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die gemäß § 45 Emissionszertifikategesetz 2011 vom Emissionshandelssystem ausgenommen sind.
(7) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für die im Abs 6 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.