§ 13 UUIG

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Anlagen gemäß § 1 Abs 1 sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.

(1a) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen des Landes enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Erstellung eines Umweltinspektionplans kann entfallen, wenn im Bereich des Bundeslandes Salzburg keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist.

(1b) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:

1.

eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;

2.

den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;

3.

ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen;

4.

Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs 2;

5.

Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs 4;

6.

gegebenenfalls Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(2) Auf der Grundlage eines Umweltinspektionsplans hat die Landesregierung regelmäßig ein Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.

(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:

1.

potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos,

2.

bisherige Einhaltung der Genehmigung und

3.

Teilnahme des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) N. 1221/2009 oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs 5 Umweltmanagementgesetz – UMG.

(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen betreffend die Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist dem Inhaber oder der Inhaberin der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der der Inhaber oder die Inhaberin eine Stellungnahme erstatten kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Zusammenfassung des Berichts sowie weiterführende Informationen oder der Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet veröffentlicht werden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt unbeschadet des § 12 Abs 9 und Abs 9a sicher, dass der Inhaber bzw die Inhaberin einer Anlage alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

Stand vor dem 06.04.2021

In Kraft vom 01.06.2014 bis 06.04.2021

(1) Anlagen gemäß § 1 Abs 1 sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.

(1a) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen des Landes enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Erstellung eines Umweltinspektionplans kann entfallen, wenn im Bereich des Bundeslandes Salzburg keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist.

(1b) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:

1.

eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;

2.

den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;

3.

ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen;

4.

Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs 2;

5.

Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs 4;

6.

gegebenenfalls Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(2) Auf der Grundlage eines Umweltinspektionsplans hat die Landesregierung regelmäßig ein Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.

(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:

1.

potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos,

2.

bisherige Einhaltung der Genehmigung und

3.

Teilnahme des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) N. 1221/2009 oder Eintragung als Organisation gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs 5 Umweltmanagementgesetz – UMG.

(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen betreffend die Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist dem Inhaber oder der Inhaberin der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der der Inhaber oder die Inhaberin eine Stellungnahme erstatten kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Zusammenfassung des Berichts sowie weiterführende Informationen oder der Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet veröffentlicht werden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt unbeschadet des § 12 Abs 9 und Abs 9a sicher, dass der Inhaber bzw die Inhaberin einer Anlage alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

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