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(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten odersowie bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen, und zwar:erforderlichenfalls zu überarbeiten.
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(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 strategische Teil-Umgebungslärmkarten auszuarbeiten odersowie bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen.
(3) § 19 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Nach den aus Abs. 1 und 2 sich jeweils ergebenden Zeitpunkten sind die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre von der Landesregierung bzw von der Stadt Salzburgnach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(3) | § 19 ist sinngemäß anzuwenden. |
(54) Die strategischenstrategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben von der Landesregierung bzw von der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus bekannt zu geben.
(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten odersowie bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen, und zwar:erforderlichenfalls zu überarbeiten.
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(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 strategische Teil-Umgebungslärmkarten auszuarbeiten odersowie bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen.
(3) § 19 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Nach den aus Abs. 1 und 2 sich jeweils ergebenden Zeitpunkten sind die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre von der Landesregierung bzw von der Stadt Salzburgnach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(3) | § 19 ist sinngemäß anzuwenden. |
(54) Die strategischenstrategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben von der Landesregierung bzw von der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus bekannt zu geben.