§ 22 UUIG

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten odersowie bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen, und zwar:erforderlichenfalls zu überarbeiten.

1.

für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr bis spätestens einen Monat nach dem im § 38 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt;

2.

für sonstige Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Mai 2012.

(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 strategische Teil-Umgebungslärmkarten auszuarbeiten odersowie bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen.

(3) § 19 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Nach den aus Abs. 1 und 2 sich jeweils ergebenden Zeitpunkten sind die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre von der Landesregierung bzw von der Stadt Salzburgnach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(3)

§ 19 ist sinngemäß anzuwenden.

(54) Die strategischenstrategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben von der Landesregierung bzw von der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus bekannt zu geben.

Stand vor dem 17.07.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 17.07.2019

(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten odersowie bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen, und zwar:erforderlichenfalls zu überarbeiten.

1.

für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen im Jahr bis spätestens einen Monat nach dem im § 38 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt;

2.

für sonstige Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Mai 2012.

(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 strategische Teil-Umgebungslärmkarten auszuarbeiten odersowie bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen.

(3) § 19 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Nach den aus Abs. 1 und 2 sich jeweils ergebenden Zeitpunkten sind die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre von der Landesregierung bzw von der Stadt Salzburgnach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(3)

§ 19 ist sinngemäß anzuwenden.

(54) Die strategischenstrategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben von der Landesregierung bzw von der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus bekannt zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten