§ 35 UUIG § 35

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Vermeidung und Sanierung

1.

von Schädigungen der natürlichen Lebensräume und der geschützten Arten, wenn

a)

durch die Ausübung einer im Anhang 2 angeführten beruflichen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr einer Schädigung besteht oder eine Schädigung bereits eingetreten ist oder

b)

durch die Ausübung einer anderen als im Anhang 2 angeführten beruflichen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr einer Schädigung besteht oder eine Schädigung bereits eingetreten ist, wenn der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat;

2.

von Schädigungen des Bodens, wenn durch die Ausübung einer

in den Z 11 bis 13 des Anhangs 2 angeführten beruflichen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr einer Schädigung besteht oder eine Schädigung bereits eingetreten ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch folgende Ereignisse oder Tätigkeiten verursacht worden sind:

1.

nicht klar abgegrenzte Einwirkungen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Bestehen der Gefahr bzw dem Eintritt der Schädigung und den Tätigkeiten einzelner Betreiber nicht festgestellt werden kann;

2.

bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkriege oder Aufstände;

3.

außergewöhnliche, unabwendbare und nicht beeinflussbare Naturereignisse;

4.

Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die Aufrechterhaltung oder Wiedergewinnung der internationalen Sicherheit sind;

5.

Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist;

6.

Vorfälle oder Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes fallen;

7.

Tätigkeiten, für die von der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, des Nationalparkgesetzes, den §§ 104a bis 104c des Jagdgesetzes 1993, des Fischereigesetzes 2002 und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen eine Bewilligung erteilt worden ist und die Schädigung der natürlichen Lebensräume oder der geschützten Arten nicht über die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festgestellten nachteiligen Auswirkungen hinausgeht;

8.

Emissionen, Vorfälle, Ereignisse oder Tätigkeiten, die mehr als 30 Jahre zurückliegen.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes lassen weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Vorschriften, von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, welche die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, sowie die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes unberührt.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.07.2010 bis 22.11.2018

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Vermeidung und Sanierung

1.

von Schädigungen der natürlichen Lebensräume und der geschützten Arten, wenn

a)

durch die Ausübung einer im Anhang 2 angeführten beruflichen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr einer Schädigung besteht oder eine Schädigung bereits eingetreten ist oder

b)

durch die Ausübung einer anderen als im Anhang 2 angeführten beruflichen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr einer Schädigung besteht oder eine Schädigung bereits eingetreten ist, wenn der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat;

2.

von Schädigungen des Bodens, wenn durch die Ausübung einer

in den Z 11 bis 13 des Anhangs 2 angeführten beruflichen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr einer Schädigung besteht oder eine Schädigung bereits eingetreten ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch folgende Ereignisse oder Tätigkeiten verursacht worden sind:

1.

nicht klar abgegrenzte Einwirkungen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Bestehen der Gefahr bzw dem Eintritt der Schädigung und den Tätigkeiten einzelner Betreiber nicht festgestellt werden kann;

2.

bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkriege oder Aufstände;

3.

außergewöhnliche, unabwendbare und nicht beeinflussbare Naturereignisse;

4.

Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die Aufrechterhaltung oder Wiedergewinnung der internationalen Sicherheit sind;

5.

Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist;

6.

Vorfälle oder Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes fallen;

7.

Tätigkeiten, für die von der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, des Nationalparkgesetzes, den §§ 104a bis 104c des Jagdgesetzes 1993, des Fischereigesetzes 2002 und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen eine Bewilligung erteilt worden ist und die Schädigung der natürlichen Lebensräume oder der geschützten Arten nicht über die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festgestellten nachteiligen Auswirkungen hinausgeht;

8.

Emissionen, Vorfälle, Ereignisse oder Tätigkeiten, die mehr als 30 Jahre zurückliegen.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes lassen weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Vorschriften, von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, welche die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, sowie die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes unberührt.

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