§ 39 UUIG § 39

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz dient(1) Die Eigentümer von Grundstücken, Wasserberechtigte, Jagd- und Fischereiberechtigte sowie sonstige Berechtigte haben, soweit das zur Feststellung des Vorliegens und der Umsetzung folgender RichtlinienErheblichkeit einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder des Eintritts eines solchen Umweltschadens, zur Durchführung von Vermeidungs-, Eindämmungs- und Sanierungsmaßnahmen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Vornahme von Erhebungen, Untersuchungen, Beobachtungen und Messungen oder zur Durchführung von Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist, zu dulden:

1.

Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 überdas Betreten und die integrierte Vermeidung und Verminderung der UmweltverschmutzungBenutzung von Grundstücken, ABl Nr L 257 vom 10. Oktober 1996, in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl Nr L 156 vom 25. Juni 2003 und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl Nr 275 vom 25. Oktober 2003. Diese Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als IPPC-Richtlinie bezeichnet;

2.

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentsdie Entnahme von Proben einschließlich der Entnahme von Tieren und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und ProgrammePflanzen, ABl Nr L 197 vom 21. Juli 2001;

3.

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentsdie Errichtung, den Betrieb und des Rates vom 25. Juni 2002 über die BewertungErhaltung von Untersuchungs- und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl Nr L 189 vom 18. Juli 2002;Überwachungseinrichtungen oder

4.

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugangeine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl Nr L 41 vom 14. Februar 2003Wasserbenutzung durch einen Wasserberechtigten.

(2) Lässt die Durchführung von behördlich vorgeschriebenen oder angeordneten Vermeidungsmaßnahmen (§ 37 Abs. 3), Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen (§ 38 Abs. 3) im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die in diesen Fällen zur Duldung Verpflichteten sind außer bei Gefahr im Verzug vor der Vorschreibung oder Anordnung der Maßnahmen oder Vorkehrungen zu hören.

(3) Die den gemäß Abs. 1 und 2 zur Duldung Verpflichteten entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile sind unter sinngemäßer Anwendung des § 117 WRG 1959 zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde (§ 43 Abs. 1) geltend zu machen.

(4) Die Behörde hat dem Betreiber einer Anlage auf Antrag eines zur Duldung Verpflichteten die Beendigung des Eingriffs und die Fortschaffung des Materials innerhalb einer angemessene Frist aufzutragen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.06.2010

Dieses Gesetz dient(1) Die Eigentümer von Grundstücken, Wasserberechtigte, Jagd- und Fischereiberechtigte sowie sonstige Berechtigte haben, soweit das zur Feststellung des Vorliegens und der Umsetzung folgender RichtlinienErheblichkeit einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder des Eintritts eines solchen Umweltschadens, zur Durchführung von Vermeidungs-, Eindämmungs- und Sanierungsmaßnahmen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Vornahme von Erhebungen, Untersuchungen, Beobachtungen und Messungen oder zur Durchführung von Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist, zu dulden:

1.

Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 überdas Betreten und die integrierte Vermeidung und Verminderung der UmweltverschmutzungBenutzung von Grundstücken, ABl Nr L 257 vom 10. Oktober 1996, in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl Nr L 156 vom 25. Juni 2003 und der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl Nr 275 vom 25. Oktober 2003. Diese Richtlinie ist in den vorstehenden Bestimmungen als IPPC-Richtlinie bezeichnet;

2.

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentsdie Entnahme von Proben einschließlich der Entnahme von Tieren und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und ProgrammePflanzen, ABl Nr L 197 vom 21. Juli 2001;

3.

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentsdie Errichtung, den Betrieb und des Rates vom 25. Juni 2002 über die BewertungErhaltung von Untersuchungs- und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl Nr L 189 vom 18. Juli 2002;Überwachungseinrichtungen oder

4.

Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugangeine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl Nr L 41 vom 14. Februar 2003Wasserbenutzung durch einen Wasserberechtigten.

(2) Lässt die Durchführung von behördlich vorgeschriebenen oder angeordneten Vermeidungsmaßnahmen (§ 37 Abs. 3), Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen (§ 38 Abs. 3) im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die in diesen Fällen zur Duldung Verpflichteten sind außer bei Gefahr im Verzug vor der Vorschreibung oder Anordnung der Maßnahmen oder Vorkehrungen zu hören.

(3) Die den gemäß Abs. 1 und 2 zur Duldung Verpflichteten entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile sind unter sinngemäßer Anwendung des § 117 WRG 1959 zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde (§ 43 Abs. 1) geltend zu machen.

(4) Die Behörde hat dem Betreiber einer Anlage auf Antrag eines zur Duldung Verpflichteten die Beendigung des Eingriffs und die Fortschaffung des Materials innerhalb einer angemessene Frist aufzutragen.

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