§ 46 UUIG

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2019 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens bis zum 31. Dezember 2012 einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnittes zu übermitteln. Die Landesregierung hat ihrem Bericht eine Verordnung gemäß § 15 B-UHG zugrunde zu legen.

Stand vor dem 17.07.2019

In Kraft vom 01.07.2010 bis 17.07.2019
Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens bis zum 31. Dezember 2012 einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnittes zu übermitteln. Die Landesregierung hat ihrem Bericht eine Verordnung gemäß § 15 B-UHG zugrunde zu legen.

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