§ 1 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
1§ 1 Sbg. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Ziele

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Zucht folgender Tiere:

1.

Rinder und Büffel,

2.

Schweine,

3.

Schafe,

4.

Ziegen,

5.

Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen).

(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

1.

der Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes,

2.

der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit,

3.

der Sicherstellung, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und

4.

der Erhaltung der genetischen Vielfalt.

TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
1§ 1 Sbg. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Ziele

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Zucht folgender Tiere:

1.

Rinder und Büffel,

2.

Schweine,

3.

Schafe,

4.

Ziegen,

5.

Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen).

(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

1.

der Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes,

2.

der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit,

3.

der Sicherstellung, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und

4.

der Erhaltung der genetischen Vielfalt.

TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

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