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Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung, Veröffentlichung und Mitteilung von Daten
Anerkennung von Zuchtorganisationen
(1) Die Behörde hat eine Zuchtorganisation für die Zucht von im § 1 Abs 1 genannten Tieren anzuerkennen, wenn
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(2) Für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich kann eine Anerkennung nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Abs 1
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(3) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-OrganisationTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(4) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist als Ursprungszuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Abs 1 und 2
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(5) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist als Filialzuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Abs 1 und 2
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(6) Die Anerkennung kann nur für einen solchen räumlichen Tätigkeitsbereich im Land Salzburg und allenfalls in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat erteilt werden, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs 1, 2, 4 und 5 erfüllt sind und in dem die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe zu gewährleisten. Bei Züchtervereinigungen muss sich der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest auf das gesamte Land Salzburg erstrecken. Die Anerkennung einer Züchtervereinigung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet des davon betroffenen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates umfassen, das die dort geltenden Vorschriften festlegen.
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung, Veröffentlichung und Mitteilung von Daten
Anerkennung von Zuchtorganisationen
(1) Die Behörde hat eine Zuchtorganisation für die Zucht von im § 1 Abs 1 genannten Tieren anzuerkennen, wenn
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(2) Für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich kann eine Anerkennung nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Abs 1
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(3) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-OrganisationTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(4) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist als Ursprungszuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Abs 1 und 2
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(5) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist als Filialzuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Abs 1 und 2
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(6) Die Anerkennung kann nur für einen solchen räumlichen Tätigkeitsbereich im Land Salzburg und allenfalls in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat erteilt werden, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs 1, 2, 4 und 5 erfüllt sind und in dem die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe zu gewährleisten. Bei Züchtervereinigungen muss sich der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest auf das gesamte Land Salzburg erstrecken. Die Anerkennung einer Züchtervereinigung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet des davon betroffenen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates umfassen, das die dort geltenden Vorschriften festlegen.