§ 3 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
2§ 3 Sbg. Abschnitt

Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und

Zuchtwertschätzung, Veröffentlichung und Mitteilung von Daten

Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 3

(1) Die Behörde hat eine Zuchtorganisation für die Zucht von im § 1 Abs 1 genannten Tieren anzuerkennen, wenn

1.

ihr Sitz im Land Salzburg liegt und bei mitgliedschaftlichen Organisationen ihre Rechtsgrundlagen keine diskriminierenden Bestimmungen betreffend die Mitgliedschaft in der Zuchtorganisation aufweist;

2.

sie die in der Anlage 1 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen erfüllt;

3.

die Regeln der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung für die Eintragung von Tieren in die Hauptabteilung des Zuchtbuches, in eine allfällige besondere Abteilung des Zuchtbuches oder in das Zuchtregister den in der Anlage 2 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen entsprechen;

4.

ihre Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen den in der Anlage 3 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen oder bei Equiden dem jeweiligen Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen; und

5.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

(2) Für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich kann eine Anerkennung nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Abs 1

1.

die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 4 für diesen Teil des Tätigkeitsbereichs die für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen geltenden materiellen Vorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen berücksichtigen und

2. a)

sichergestellt ist, dass die in diesem Teil des Tätigkeitsbereichs für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bestehenden Vorschriften (§ 9 Abs 3 Z 2 lit a) eingehalten werden, oder

b)

gewährleistet ist, dass die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder durch eine von dieser auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung beauftragte, fachlich geeignete Stelle (§ 9 Abs 3 Z 2 lit b) durchgeführt werden, wenn dort keine Vorschriften im Sinn der lit a bestehen.

(3) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-OrganisationTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist als Ursprungszuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Abs 1 und 2

1.

die Zuchtorganisation in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen Punkten in Z 3 lit b des Anhangs der im § 35 Abs 4 Z 2 genannten Entscheidung aufgestellt hat;

2.

ihr Zuchtprogramm den gemäß Z 1 von ihr aufgestellten Grundsätzen entspricht;

3.

noch keine Zuchtorganisation in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, und

4.

keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe bestehen, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland, Mitgliedsstaat, Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten.

(5) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist als Filialzuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Abs 1 und 2

1.

das Zuchtprogramm den Grundsätzen entspricht, die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß § 2 Z 17 aufgestellt worden sind, und

2.

keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(6) Die Anerkennung kann nur für einen solchen räumlichen Tätigkeitsbereich im Land Salzburg und allenfalls in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat erteilt werden, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs 1, 2, 4 und 5 erfüllt sind und in dem die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe zu gewährleisten. Bei Züchtervereinigungen muss sich der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest auf das gesamte Land Salzburg erstrecken. Die Anerkennung einer Züchtervereinigung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet des davon betroffenen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates umfassen, das die dort geltenden Vorschriften festlegen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
2§ 3 Sbg. Abschnitt

Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und

Zuchtwertschätzung, Veröffentlichung und Mitteilung von Daten

Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 3

(1) Die Behörde hat eine Zuchtorganisation für die Zucht von im § 1 Abs 1 genannten Tieren anzuerkennen, wenn

1.

ihr Sitz im Land Salzburg liegt und bei mitgliedschaftlichen Organisationen ihre Rechtsgrundlagen keine diskriminierenden Bestimmungen betreffend die Mitgliedschaft in der Zuchtorganisation aufweist;

2.

sie die in der Anlage 1 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen erfüllt;

3.

die Regeln der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung für die Eintragung von Tieren in die Hauptabteilung des Zuchtbuches, in eine allfällige besondere Abteilung des Zuchtbuches oder in das Zuchtregister den in der Anlage 2 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen entsprechen;

4.

ihre Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen den in der Anlage 3 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen oder bei Equiden dem jeweiligen Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen; und

5.

bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

(2) Für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich kann eine Anerkennung nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Abs 1

1.

die Festlegungen gemäß Abs 1 Z 4 für diesen Teil des Tätigkeitsbereichs die für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen geltenden materiellen Vorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen berücksichtigen und

2. a)

sichergestellt ist, dass die in diesem Teil des Tätigkeitsbereichs für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bestehenden Vorschriften (§ 9 Abs 3 Z 2 lit a) eingehalten werden, oder

b)

gewährleistet ist, dass die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder durch eine von dieser auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung beauftragte, fachlich geeignete Stelle (§ 9 Abs 3 Z 2 lit b) durchgeführt werden, wenn dort keine Vorschriften im Sinn der lit a bestehen.

(3) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-OrganisationTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(4) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist als Ursprungszuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Abs 1 und 2

1.

die Zuchtorganisation in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen Punkten in Z 3 lit b des Anhangs der im § 35 Abs 4 Z 2 genannten Entscheidung aufgestellt hat;

2.

ihr Zuchtprogramm den gemäß Z 1 von ihr aufgestellten Grundsätzen entspricht;

3.

noch keine Zuchtorganisation in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat anerkannt worden ist, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt, und

4.

keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe bestehen, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland, Mitgliedsstaat, Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten.

(5) Eine Zuchtorganisation für Equiden ist als Filialzuchtbuch-Organisation anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen der Abs 1 und 2

1.

das Zuchtprogramm den Grundsätzen entspricht, die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß § 2 Z 17 aufgestellt worden sind, und

2.

keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(6) Die Anerkennung kann nur für einen solchen räumlichen Tätigkeitsbereich im Land Salzburg und allenfalls in einem anderen Bundesland, Mitglieds- oder Vertragsstaat erteilt werden, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Abs 1, 2, 4 und 5 erfüllt sind und in dem die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe zu gewährleisten. Bei Züchtervereinigungen muss sich der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest auf das gesamte Land Salzburg erstrecken. Die Anerkennung einer Züchtervereinigung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet des davon betroffenen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates umfassen, das die dort geltenden Vorschriften festlegen.

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