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(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation muss folgende Angaben enthalten:
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(2) Der Behörde sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 folgende Unterlagen vorzulegen:
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(3) Beantragt eine Zuchtorganisation die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation, ist dem Antrag zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 und 2 das Dokument gemäß § 3 Abs 4 Z 1 anzuschließenSbg.
(4) Beantragt eine Zuchtorganisation die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation, sind der Behörde zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 und 2
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(5) Im Verfahren zur Anerkennung hat nur die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Zuchtorganisation Parteistellung TZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(6) Die Behörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.
(7) Wird die Anerkennung auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Behörde die Antragsunterlagen an die für diesen zuständigen Behörden zu übermitteln und diese zu ersuchen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten bekannt zu geben:
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(8) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation wird erteilt für
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(9) Die Behörde hat jede Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation mitzuteilen:
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(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation muss folgende Angaben enthalten:
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(2) Der Behörde sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 folgende Unterlagen vorzulegen:
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(3) Beantragt eine Zuchtorganisation die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation, ist dem Antrag zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 und 2 das Dokument gemäß § 3 Abs 4 Z 1 anzuschließenSbg.
(4) Beantragt eine Zuchtorganisation die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation, sind der Behörde zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs 1 und 2
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(5) Im Verfahren zur Anerkennung hat nur die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Zuchtorganisation Parteistellung TZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(6) Die Behörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.
(7) Wird die Anerkennung auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Behörde die Antragsunterlagen an die für diesen zuständigen Behörden zu übermitteln und diese zu ersuchen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten bekannt zu geben:
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(8) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation wird erteilt für
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(9) Die Behörde hat jede Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation mitzuteilen:
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