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Legende:
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(2) Jede Änderung eines Gegenstandes der Anerkennung (§ 4 Abs. 8) ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4 neuerlich anzuerkennenSbg. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Jede Änderung eines Gegenstandes der Anerkennung (§ 4 Abs. 8) ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4 neuerlich anzuerkennenSbg. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.