§ 5 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde jede Änderung eines Sachverhalts gemäß § 4 Abs. 1 § 5 bis 4, jede Änderung eines Gegenstandes der Anerkennung gemäß § 4 Abs. 8 sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.

(2) Jede Änderung eines Gegenstandes der Anerkennung (§ 4 Abs. 8) ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4 neuerlich anzuerkennenSbg. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
(1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde jede Änderung eines Sachverhalts gemäß § 4 Abs. 1 § 5 bis 4, jede Änderung eines Gegenstandes der Anerkennung gemäß § 4 Abs. 8 sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.

(2) Jede Änderung eines Gegenstandes der Anerkennung (§ 4 Abs. 8) ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4 neuerlich anzuerkennenSbg. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

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