§ 6 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Anerkennung einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

1.

eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 Z 1 oder Abs. 6 auf Dauer nicht mehr erfüllt oder

2.

wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.

(2) Wird ein Widerrufsgrund gemäß Abs§ 6 Sbg. 1 nur in einem Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Für Züchtervereinigungen gilt § 3 Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

(3) Die Anerkennung erlischt, wenn eine eigene anerkannte Zuchtorganisation ihrer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 7 innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist und von der Behörde auf den Eintritt dieser Säumnisfolge nachweislich hingewiesen wurde. Im Streitfall hat die Behörde das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid festzustellen.

(4) Die Behörde hat den Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung mitzuteilen:

1.

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

den Tierzuchtbehörden, die für den vom Widerruf oder vom Erlöschen betroffenen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zuständig sind.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
(1) Die Anerkennung einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

1.

eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 Z 1 oder Abs. 6 auf Dauer nicht mehr erfüllt oder

2.

wiederholt ihre Pflichten gemäß § 8 verletzt.

(2) Wird ein Widerrufsgrund gemäß Abs§ 6 Sbg. 1 nur in einem Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Für Züchtervereinigungen gilt § 3 Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

(3) Die Anerkennung erlischt, wenn eine eigene anerkannte Zuchtorganisation ihrer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 7 innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist und von der Behörde auf den Eintritt dieser Säumnisfolge nachweislich hingewiesen wurde. Im Streitfall hat die Behörde das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid festzustellen.

(4) Die Behörde hat den Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung mitzuteilen:

1.

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

2.

den Tierzuchtbehörden, die für den vom Widerruf oder vom Erlöschen betroffenen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zuständig sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten