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Legende:
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(2) Wird ein Widerrufsgrund gemäß Abs§ 6 Sbg. 1 nur in einem Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Für Züchtervereinigungen gilt § 3 Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(3) Die Anerkennung erlischt, wenn eine eigene anerkannte Zuchtorganisation ihrer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 7 innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist und von der Behörde auf den Eintritt dieser Säumnisfolge nachweislich hingewiesen wurde. Im Streitfall hat die Behörde das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid festzustellen.
(4) Die Behörde hat den Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung mitzuteilen:
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(2) Wird ein Widerrufsgrund gemäß Abs§ 6 Sbg. 1 nur in einem Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Für Züchtervereinigungen gilt § 3 Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(3) Die Anerkennung erlischt, wenn eine eigene anerkannte Zuchtorganisation ihrer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 7 innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist und von der Behörde auf den Eintritt dieser Säumnisfolge nachweislich hingewiesen wurde. Im Streitfall hat die Behörde das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid festzustellen.
(4) Die Behörde hat den Widerruf und das Erlöschen der Anerkennung mitzuteilen:
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