§ 7 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land

Salzburg

§ 7

(1) Eine fremde anerkannte Zuchtorganisation darf im Land Salzburg erst tätig werden, wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Anschluss ihres Anerkennungsaktes und Bekanntgabe der im § 4 Abs 1 Z 1 angeführten Angaben angezeigt hat.

(2) Eine fremde anerkannte Zuchtorganisation darf im Land Salzburg nur hinsichtlich jener Rassen züchterisch tätig werden, auf die sich ihre Anerkennung beziehtSbg. Eine fremde anerkannte Züchtervereinigung darf darüber hinaus nur hinsichtlich solcher Rassen tätig werden, für die der räumliche Tätigkeitsbereich, auf den sich ihre Anerkennung bezieht, das gesamte Gebiet des Landes Salzburg umfasstTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Die Behörde kann einer fremden anerkannten Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, die Tätigkeit im Land Salzburg untersagen, wenn dem im Zeitpunkt der Anzeige im Hinblick auf die betreffende Rasse Gründe im Sinn des § 3 Abs 1 Z 5 oder Abs 5 Z 2 entgegenstehen.

(4) Die Behörde kann einer gemäß Abs 1 bis 3 rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Züchtervereinigung die weitere Tätigkeit im Land Salzburg untersagen, wenn und solange einer Person mit einem im Land Salzburg gehaltenen Tier, das die in der Anlage 2 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für eine Eintragung in die Hauptabteilung des Zuchtbuches erfüllt, der Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ungerechtfertigt verweigert wird.

(5) Jede rechtmäßig tätige fremde anerkannte Zuchtorganisation hat der Behörde die Einstellung ihrer Tätigkeit im Gebiet des Landes Salzburg, jede wesentliche Änderung ihrer Anerkennung und jede Änderung der gemäß Abs 1 mitzuteilenden Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land

Salzburg

§ 7

(1) Eine fremde anerkannte Zuchtorganisation darf im Land Salzburg erst tätig werden, wenn sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Anschluss ihres Anerkennungsaktes und Bekanntgabe der im § 4 Abs 1 Z 1 angeführten Angaben angezeigt hat.

(2) Eine fremde anerkannte Zuchtorganisation darf im Land Salzburg nur hinsichtlich jener Rassen züchterisch tätig werden, auf die sich ihre Anerkennung beziehtSbg. Eine fremde anerkannte Züchtervereinigung darf darüber hinaus nur hinsichtlich solcher Rassen tätig werden, für die der räumliche Tätigkeitsbereich, auf den sich ihre Anerkennung bezieht, das gesamte Gebiet des Landes Salzburg umfasstTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(3) Die Behörde kann einer fremden anerkannten Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, die Tätigkeit im Land Salzburg untersagen, wenn dem im Zeitpunkt der Anzeige im Hinblick auf die betreffende Rasse Gründe im Sinn des § 3 Abs 1 Z 5 oder Abs 5 Z 2 entgegenstehen.

(4) Die Behörde kann einer gemäß Abs 1 bis 3 rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Züchtervereinigung die weitere Tätigkeit im Land Salzburg untersagen, wenn und solange einer Person mit einem im Land Salzburg gehaltenen Tier, das die in der Anlage 2 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für eine Eintragung in die Hauptabteilung des Zuchtbuches erfüllt, der Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ungerechtfertigt verweigert wird.

(5) Jede rechtmäßig tätige fremde anerkannte Zuchtorganisation hat der Behörde die Einstellung ihrer Tätigkeit im Gebiet des Landes Salzburg, jede wesentliche Änderung ihrer Anerkennung und jede Änderung der gemäß Abs 1 mitzuteilenden Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen.

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