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(1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage, ihres Anerkennungsbescheides und ihres Zuchtprogramms in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einzuhaltenSbg. Eigene anerkannte Zuchtorganisationen sind zur Ausübung der Anerkennung in einem grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich nach Maßgabe der dort geltenden Vorschriften des betreffenden Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates berechtigtTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere dürfen nur von anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellt werden. Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere müssen die in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen erfüllen. Eigene anerkannte Zuchtorganisationen sind verpflichtet, auf Verlangen der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere auszustellen.
(3) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch oder Zuchtregister eintragen, vermerken oder registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere oder, soweit sie dazu befugt sind, andere zuchtrelevante Dokumente ausstellen. Fremde anerkannte Zuchtorganisationen dürfen diese Tätigkeiten in Bezug auf im Land Salzburg gehaltene Tiere nur dann durchführen, wenn sie im Land Salzburg rechtmäßig tätig sind (§ 7 Abs 1 bis 4).
(4) Eine eigene anerkannte Züchtervereinigung hat jede Person, die in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die in der Anlage 2 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für die Eintragung in die Hauptabteilung des Zuchtbuches erfüllt, auf Verlangen als ihr Mitglied aufzunehmen, wenn
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(5) Eine eigene anerkannte Züchtervereinigung hat auf Verlangen eines ihrer Mitglieder oder eines Mitglieds einer ihrer selbstständigen Unterorganisationen ein von diesem gehaltenes Tier in die Hauptabteilung des von ihr geführten Zuchtbuches einzutragen, wenn das Tier
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(6) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich und die dabei erzielten Ergebnisse vorzulegen. Im Land Salzburg rechtmäßig tätige fremde Zuchtorganisationen haben der Behörde jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms im Land Salzburg und die dabei erzielten Ergebnisse vorzulegen.
(7) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Abständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, den aufrechten Bestand ihrer Anerkennungsvoraussetzung gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 4, Abs 2, Abs 4 Z 1 und 2, Abs 5 Z 1 und Abs 6 durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen (§ 4) in ihrer jeweils aktuellen Fassung nachzuweisen. Die neuerliche Vorlage einer Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation betreffend die Einhaltung der von ihr festgelegten Grundsätze gemäß § 4 Abs 4 Z 2 ist nur auf ausdrückliches Verlangen der Behörde erforderlich. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat die Behörde der Zuchtorganisation unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung (§ 6 Abs 3) eine dreimonatige Nachfrist zu setzen.
(8) Eigene anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisationen haben mit den auf Grund ihrer Anerkennung zur Einhaltung der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation verpflichteten Filialzuchtbuch-Organisationen und mit solchen Zuchtorganisationen, die eine Anerkennung als eine solche Filialzuchtbuch-Organisation glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Die Ursprungszuchtbuch-Organisationen haben dabei insbesondere
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(9) Eigene anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben ihre Zuchtprogramme ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten, an die ihnen gemäß Abs 8 Z 3 mitgeteilten oder bei fremden anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisationen sonst zur Kenntnis gelangten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß § 3 Abs 5 Z 1 anzupassen.
(10) Stellt eine eigene anerkannte Züchtervereinigung die Führung des Zuchtbuches ein, hat sie für dessen sichere Aufbewahrung für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab der Einstellung, zu sorgen. Ist sie dazu nicht in der Lage, hat sie das Zuchtbuch der Behörde zur Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Abs 5 zweiter Satz ist weiter anzuwenden.
(1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage, ihres Anerkennungsbescheides und ihres Zuchtprogramms in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einzuhaltenSbg. Eigene anerkannte Zuchtorganisationen sind zur Ausübung der Anerkennung in einem grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich nach Maßgabe der dort geltenden Vorschriften des betreffenden Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates berechtigtTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere dürfen nur von anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellt werden. Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere müssen die in der Anlage 4 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen erfüllen. Eigene anerkannte Zuchtorganisationen sind verpflichtet, auf Verlangen der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter oder Betriebe Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere auszustellen.
(3) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch oder Zuchtregister eintragen, vermerken oder registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere oder, soweit sie dazu befugt sind, andere zuchtrelevante Dokumente ausstellen. Fremde anerkannte Zuchtorganisationen dürfen diese Tätigkeiten in Bezug auf im Land Salzburg gehaltene Tiere nur dann durchführen, wenn sie im Land Salzburg rechtmäßig tätig sind (§ 7 Abs 1 bis 4).
(4) Eine eigene anerkannte Züchtervereinigung hat jede Person, die in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die in der Anlage 2 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen für die Eintragung in die Hauptabteilung des Zuchtbuches erfüllt, auf Verlangen als ihr Mitglied aufzunehmen, wenn
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(5) Eine eigene anerkannte Züchtervereinigung hat auf Verlangen eines ihrer Mitglieder oder eines Mitglieds einer ihrer selbstständigen Unterorganisationen ein von diesem gehaltenes Tier in die Hauptabteilung des von ihr geführten Zuchtbuches einzutragen, wenn das Tier
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(6) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich und die dabei erzielten Ergebnisse vorzulegen. Im Land Salzburg rechtmäßig tätige fremde Zuchtorganisationen haben der Behörde jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms im Land Salzburg und die dabei erzielten Ergebnisse vorzulegen.
(7) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Abständen von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung, den aufrechten Bestand ihrer Anerkennungsvoraussetzung gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 4, Abs 2, Abs 4 Z 1 und 2, Abs 5 Z 1 und Abs 6 durch die Vorlage der entsprechenden Unterlagen (§ 4) in ihrer jeweils aktuellen Fassung nachzuweisen. Die neuerliche Vorlage einer Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation betreffend die Einhaltung der von ihr festgelegten Grundsätze gemäß § 4 Abs 4 Z 2 ist nur auf ausdrückliches Verlangen der Behörde erforderlich. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat die Behörde der Zuchtorganisation unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung (§ 6 Abs 3) eine dreimonatige Nachfrist zu setzen.
(8) Eigene anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisationen haben mit den auf Grund ihrer Anerkennung zur Einhaltung der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation verpflichteten Filialzuchtbuch-Organisationen und mit solchen Zuchtorganisationen, die eine Anerkennung als eine solche Filialzuchtbuch-Organisation glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Die Ursprungszuchtbuch-Organisationen haben dabei insbesondere
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(9) Eigene anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben ihre Zuchtprogramme ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten, an die ihnen gemäß Abs 8 Z 3 mitgeteilten oder bei fremden anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisationen sonst zur Kenntnis gelangten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß § 3 Abs 5 Z 1 anzupassen.
(10) Stellt eine eigene anerkannte Züchtervereinigung die Führung des Zuchtbuches ein, hat sie für dessen sichere Aufbewahrung für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab der Einstellung, zu sorgen. Ist sie dazu nicht in der Lage, hat sie das Zuchtbuch der Behörde zur Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Abs 5 zweiter Satz ist weiter anzuwenden.