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(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die bereits im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert sind, dürfen nur dann in ihr Zuchtbuch oder Zuchtregister sowie in von ihr ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
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(2) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die
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(3) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen für eigene anerkannte Zuchtorganisationen obliegt
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(4) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Land Salzburg gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern oder Zuchtregistern von in einem anderen Bundesland anerkannten und im Land Salzburg rechtmäßig tätigen (§ 7) Zuchtorganisationen eingetragen, vermerkt oder registriert sind, obliegt
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(5) Eine eigene anerkannte Zuchtorganisation ist auf ihren Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms im Land Salzburg oder in jenen Teilen ihres grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs, in denen eine dem Abs 4 Z 1 entsprechende Regelung besteht, zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet istSbg. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, soweit die fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nicht mehr vorliegtTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(6) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt verlangen.
(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die bereits im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert sind, dürfen nur dann in ihr Zuchtbuch oder Zuchtregister sowie in von ihr ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
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(2) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die
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(3) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen für eigene anerkannte Zuchtorganisationen obliegt
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(4) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von im Land Salzburg gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern oder Zuchtregistern von in einem anderen Bundesland anerkannten und im Land Salzburg rechtmäßig tätigen (§ 7) Zuchtorganisationen eingetragen, vermerkt oder registriert sind, obliegt
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(5) Eine eigene anerkannte Zuchtorganisation ist auf ihren Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms im Land Salzburg oder in jenen Teilen ihres grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichs, in denen eine dem Abs 4 Z 1 entsprechende Regelung besteht, zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet istSbg. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, soweit die fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nicht mehr vorliegtTZG seit 31.07.2021 weggefallen.
(6) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt verlangen.