§ 10 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation gewonnen worden sind, in dem gemäß den in der Anlage 3 für die betreffende Tierart angeführten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Umfang zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen§ 10 Sbg. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann sich dabei auch anderer fachlich geeigneter Stellen bedienenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sind verpflichtet, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder der von ihr beauftragten Stelle die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln.

(2) Eigenen sowie im Land Salzburg rechtmäßig tätigen (§ 7) fremden anerkannten Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung oder den Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dienen.

(3) Eigene sowie im Land Salzburg rechtmäßig tätige (§ 7) fremde anerkannte Zuchtorganisationen können auf Ersuchen von ihnen auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften ermittelte oder verarbeitete Daten an Dritte übermitteln, wenn ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft gemacht wird und der Übermittlung auch keine berechtigten Interessen der Zuchtorganisation entgegen stehen. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 8 Abs. 10 sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation gewonnen worden sind, in dem gemäß den in der Anlage 3 für die betreffende Tierart angeführten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Umfang zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen§ 10 Sbg. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann sich dabei auch anderer fachlich geeigneter Stellen bedienenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sind verpflichtet, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder der von ihr beauftragten Stelle die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln.

(2) Eigenen sowie im Land Salzburg rechtmäßig tätigen (§ 7) fremden anerkannten Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung oder den Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dienen.

(3) Eigene sowie im Land Salzburg rechtmäßig tätige (§ 7) fremde anerkannte Zuchtorganisationen können auf Ersuchen von ihnen auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften ermittelte oder verarbeitete Daten an Dritte übermitteln, wenn ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft gemacht wird und der Übermittlung auch keine berechtigten Interessen der Zuchtorganisation entgegen stehen. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 8 Abs. 10 sinngemäß.

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