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(2) Eigenen sowie im Land Salzburg rechtmäßig tätigen (§ 7) fremden anerkannten Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung oder den Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dienen.
(3) Eigene sowie im Land Salzburg rechtmäßig tätige (§ 7) fremde anerkannte Zuchtorganisationen können auf Ersuchen von ihnen auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften ermittelte oder verarbeitete Daten an Dritte übermitteln, wenn ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft gemacht wird und der Übermittlung auch keine berechtigten Interessen der Zuchtorganisation entgegen stehen. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 8 Abs. 10 sinngemäß.
(2) Eigenen sowie im Land Salzburg rechtmäßig tätigen (§ 7) fremden anerkannten Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung oder den Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen dienen.
(3) Eigene sowie im Land Salzburg rechtmäßig tätige (§ 7) fremde anerkannte Zuchtorganisationen können auf Ersuchen von ihnen auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften ermittelte oder verarbeitete Daten an Dritte übermitteln, wenn ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (zB Forschung, Statistik) glaubhaft gemacht wird und der Übermittlung auch keine berechtigten Interessen der Zuchtorganisation entgegen stehen. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß § 8 Abs. 10 sinngemäß.